Brinek: Der Umkehrplatz, auf dem man nicht umkehren kann

19. März 2011

Ein Ehepaar aus Breitenau beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft, dass der vor ihrer Liegenschaft befindliche Umkehrplatz von Anrainern und deren Besuchern zweckwidrig als Parkplatz verwendet werde und somit ihre Zufahrt behindert werde. Ihr Grundstück liegt am Ende einer Sackgasse.

Zur Baureifgestaltung der Grundstücke mussten sie (ohne Kostenersatz) Grund abtreten, und zwar in einem Ausmaß von 496 m2. Diese Grundabtretung diente der erforderlichen Verbreiterung der Zufahrtsgasse auf 6 m sowie der Schaffung eines Umkehrplatzes in der Größe von 12,50 x 9,43 m.

Diese Fläche wurde in Folge in das öffentliche Gut übernommen. Mehrfach haben sich die Beschwerdeführer an den Bürgermeister gewandt und im Hinblick darauf, dass sie wiederholt in der Zufahrt zu ihrem Grundstück behindert wurden und der notwendige Platz zum Umkehren nicht gegeben sei, das Erlassen eines Halte- und Parkverbotes angeregt.

Der Bürgermeister hätte auch mehrfach die Örtlichkeit besichtigt und dabei keine Einfahrtsbehinderung feststellen können, „lediglich“ das Umkehren in einem Zug sei nicht möglich. Dabei unternahm er auch den Versuch einer "gütlichen Einigung". Die Möglichkeit des Erlassens einer Verordnung „Halte- und Parkverbot“ wollte er nicht in Betracht ziehen, da dies "kontraproduktiv" sei und das nachbarschaftliche Verhältnis nicht verbessere.

Volksanwältin Brinek weist darauf hin, dass der Bürgermeister somit die Funktion eines Umkehrplatzes verkenne und fordert zwecks Abklärung, die Situation vor Ort möglich rasch durch einen Verkehrssachverständigen bewerten zu lassen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, die ein ungehindertes Umkehren für das betroffene Ehepaar möglich macht.

Einkaufen im Internet - ist der Secure Code wirklich sicher?

Zur Erhöhung der Sicherheit von Kreditkartenzahlungen im Internet haben Kreditkartenunternehmen das so genannte 3-D-Sicherheitsverfahren "Mastercard Secure Code" bzw. das "Verified by Visa"- Verfahren eingeführt.

Ein Arzt aus NÖ beschwerte sich allerdings bei Volksanwältin Brinek, dass trotz aller Sicherheitsmaßnahmen unautorisierte Abbuchungen auf seinem Konto vorgenommen wurden und forderte Schadenersatz. Im ersten Fall hatte ein Joe Doe (!) in einem Fischereibedarf eingekauft, im anderen Fall wurde bei einem italienischen Modeanbieter eingekauft. Der Betroffene versicherte, dass er seinen Secure Code im Tresor verwahrt habe und diese Einkäufe sicher nicht getätigt habe.

Besonders zu beachten ist, dass im Falle der Verwendung des Secure Codes die Beweislast zum Kunden "wandert", d.h. bei Kartendatenmissbrauch in Verbindung mit dem Secure Code z.B. durch Pishing oder einem Trojaner müssen die Kunden beweisen, dass sie kein grobes Verschulden trifft.

Volksanwältin Brinek klärt auf, dass sich Benutzer nie zu 100% vor Datenmissbrauch schützen könnten. Ein in der Sendung anwesender Experte verweist auf die Möglichkeit der Verwendung von Codes, die per SMS übermittelt werden – diese seien wesentlich sicherer.