BRINEK: AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN DER MIETBEIHILFE IM BURGENLAND UNZUMUTBAR

2. April 2011

Ihren Alltag muss die erwerbsunfähige Beschwerdeführerin, die in einer kleinen Wohnung der Oberwarter gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft lebt, mit einer Invaliditätspension von € 862,17 pro Monat bestreiten. Für die Miete der Wohnung wird ihr vom Land Burgenland seit dem 1.7.2009 Wohnbeihilfe gewährt. Diese Beihilfe beträgt derzeit € 157,30 pro Monat. Im letzten Jahr wurde diese Wohnbeihilfe um € 38,00 monatlich reduziert; der Grund läge darin, dass die Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Mann aufgrund einer Pfändung uneinbringlich seien.

Diese geänderten Umstände wurden der Pensionsversicherungsanstalt gemeldet und zugleich um Erhöhung der Ausgleichszulage angesucht, welche mit Bescheid vom 7.12.2010 auch gewährt wurde. Die geringfügige Erhöhung der monatlichen Pension wirkte sich auf die Bemessungsgrundlage für die Wohnbauförderung aus, sodass diese ab 1.7.2010 um den genannten Betrag gekürzt wurde.

Aber nicht nur diese Reduzierung der Wohnbeihilfe bereitet der Burgenländerin Sorge, sondern auch die Tatsache, dass die Wohnbeihilfenabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die monatliche Wohnbeihilfe immer erst 3 Monate im Nachhinein zur Auszahlung bringt.

Die Vertreterin des Amtes der Burgenländischen Landesregierung begründet die Vorgehensweise mit einer lang geübten und erprobte burgenländische Praxis und damit, dass das Gesetz die monatliche Auszahlung nicht dezidiert vorschreibe und somit Probleme bei der Rückforderung zu unrecht bezahlter Beihilfen hintangehalten werden könnten.

Volksanwältin Brinek machte deutlich, dass eine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der Wohnbeihilfe nur alle 3 Monate im Nachhinein nicht erkennbar ist. Vielmehr sei das die burgenländische Leseart des Gesetzestextes. Brinek dazu: "Alle neun Bundesländer Österreichs kennen das Instrument der Wohnbeihilfen, aber nur ein Bundesland, das Burgenland, zahlt diese Wohnbeihilfe alle 3 Monate im Nachhinein aus. Wenn das Gesetz von einer monatlichen Gewährung spricht, dann ist damit wohl auch die monatliche Auszahlung gemeint." Weiters führte Brinek aus, dass die Wohnbeihilfe, die der Minderung einer unzumutbaren Belastung Abhilfe schaffen soll, durch die burgenländische Praxis geradezu ins Gegenteil verkehrt und erst recht zu einer unzumutbaren Belastung werde.

Brinek verwies auch darauf, dass das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz im § 45 klar regelt, wie bei Rückforderung zu Unrecht empfangener Wohnbeihilfe vorzugehen ist und wies den generalisierenden Pauschalverdacht des zu unrecht Bezuges im Namen aller Betroffen zurück.

Über Initiative und auf Drängen der Volksanwaltschaft wird die Wohnbeihilfenabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung prüfen, ob im vorliegenden Fall eine sofortige Einzellösung für die Beschwerdeführerin möglich ist bzw. soll die burgenländische Praxis der Wohnbeihilfeauszahlung generell überprüft werden.

 

BRINEK: Großbauvorhaben erfordern Koordinierung behindertengerechter Bauweise

Wieder einmal zeigte sich, dass behindert ist, wer behindert wird. Herr Josef Mayer beschwerte sich darüber, dass beim Bau einer Volks-Tiefgarage in 1190 Wien, 12. Februar-Platz, zwar einerseits ein behindertenfreier, aber nicht behindertengerechter Zugang vorgesehen wurde, und andererseits, dieser Zugang nicht direkt mit der angrenzenden Wohnhausanlage Karl-Marx-Hof verbunden ist.

Er machte auch darauf aufmerksam, dass die einzige Treppe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die zu der nicht gerade kleinen Wohnanlage Karl-Marx-Hof führt, offensichtlich nachträglich angebracht, viel zu steil, und weder für Rollstuhlfahrer, noch für Kinderwägen, noch für bewegungseingeschränkte Personen gefahrlos nutzbar ist. Aus Sicht von Volksanwältin Brinek eine mehrfach unbefriedigende und nicht gesetzeskonforme Lösung.

Die Gemeinde Wien sagte zu, dass im Rahmen der Umbauarbeiten im Bereich 12. Februar-Platz eine ordnungsgemäße behindertengerechte Erschließung durch den nachträglichen Einbau einer Behindertenrampe erfolgen werde. Die Realisierung sollte erfolgen, sobald es die Witterungsverhältnisse erlauben.

Brinek begrüßte, dass - wenn auch auf Initiative von Herrn Mayer und der Urgenz der Volksanwaltschaft - wenigstens eine behindertengerechte Garagen-Rampe hergestellt und die Rampe Karl-Marx-Hof behindertengerecht umgebaut wird, bemängelt aber, dass großvolumige Bauvorhaben so realisiert werden, dass sie gerade noch den rechtlichen Mindesterfordernissen entsprechen.

Sie kritisierte auch, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Großbauvorhaben in Planung und Ausführung so wenig reale Mitgestaltungsmöglichkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen kennen. Brinek dazu: "Das ist nicht nur schade und am Menschen vorbei gehandelt, sondern hindert auch die selbst bestimmte Mobilität der Menschen vor Ort. Die Gemeinde Wien ist gefordert, das öffentliche Gut vor, um und in ihren Bauten, nicht nur nach dem Buchstaben der Wiener Bauordnung auszurichten, sondern den Bedürfnissen und Erfordernissen einer immer älter werdenden und singulär lebenden Gesellschaft anzupassen und barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen."