BRINEK: AUFSCHLIEßUNGSABGABE NACH 80 JAHREN?

27. Februar 2012

80 Jahre lang war niemand auf die im Grundbuch eingetragene Reallast aufmerksam geworden. Erst als die Besitzerin des Grundstückes die Weitergabe an ihre Kinder überlegte, kam diese 80 Jahre alte Eintragung ans Tageslicht und wurde plötzlich wieder sehr aktuell. 1931 wurde die Eintragung ins Grundbuch als Kostenanteil für den Straßenbau, sowie die Errichtung einer Licht-und Wasserleitung, basierend auf den Parzellierungsbescheid getätigt worden. Die Gemeinde jedenfalls sah die Kosten für die damaligen Infrastrukturmaßnahmen als nicht getilgt an und forderte für die Löschung der Reallast die Bezahlung der gesetzlichen Aufschließungsabgabe – in diesem Fall aktuell 11.000 Euro.

Über diese Forderung beschwerte sich die betagte Dame bei der Volksanwaltschaft, die sich der Angelegenheit gerne annahm. Die Überprüfung der Sachlage offenbarte, dass sich weder der Zeitpunkt noch die Kosten für den erfolgten Straßenbau und die Errichtung der Licht – und Wasserleitung feststellen ließen. Die Betroffene und die Gemeinde konnten keine Unterlagen aus der maßgeblichen Zeit mehr finden.

Die Volksanwaltschaft ging daher davon aus, dass die damals eingetragene Auflage durch die fehlenden Informationen an „unheilbarer Unbestimmtheit leidet“ und die Vorgehensweise der Gemeinde jedenfalls ungesetzlich sei. In der Folge kam es auch zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Marktgemeinde, der Volksanwaltschaft und der niederösterreichischen Landesregierung, um die Angelegenheit gründlich aufzuarbeiten.

Auch wenn sich die Volksanwaltschaft und das Land Niederösterreich bald einig waren, dass aus einer 80 Jahre alten Reallast keine Verpflichtungen mehr entstehen sollten, ließ die Gemeinde die Angelegenheit nochmals prüfen, um zu klären, ob sich die tatsächlichen Kosten für die seinerzeitigen Aufschließungsleistungen nicht doch noch ermitteln lassen.

Letztendlich nahm die Marktgemeinde jedoch zur Kenntnis, dass aufgrund fehlender Unterlagen und der Unklarheit, ob gegenständlichen Kosten nicht vielleicht schon bezahlt wurden, ihre Forderung nicht haltbar war und löschte die Reallast aus 1931 schließlich aus dem Grundbuch. Die in der Zwischenzeit einbezahlten Raten der Grundstückseigentümerin wurden unverzüglich rückvergütet.

„Die Marktgemeinde Breitenfurt hat sich eingehend mit dem Problem auseinandergesetzt und schließlich die richtigen Schritte gesetzt“,  freut sich Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek über den positiven Ausgang für die Beschwerdeführerin.