Aufregungen über Einhaltung des örtlichen Stadtbildes bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren

10. Juli 2015

Zahlreiche Anrainerinnen und Anrainer haben Einwendungen gegen die Errichtung von sechs Wohnhäusern am Rosenhügel erhoben. Da Nachbarn laut Wiener Bauordnung keine subjektiven Rechte in Ortsbildfragen haben, wurden ihre Einwendungen zurückgewiesen. Die VA prüfte daraufhin, ob die Baubehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Ortsbildschutz ordnungsgemäß berücksichtigt hat.

"Die Baubehörde muss von Amts wegen prüfen, ob die Gestaltung von Bauwerken das örtliche Stadtbild stört", sagte Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek. "Die Nachbarn haben in der Ortsbildfrage keine Parteienstellung, also hat die Behörde eine umso größere Sorgfaltspflicht." Diese hat die zuständige MA 19 allerdings nicht eingehalten. Der Amtssachverständige hatte keinen Einwand gegen das Bauvorhaben erhoben. Die VA stellte fest, dass diese Stellungnahme über das Bauvorhaben nicht die Anforderungen, die an ein Sachverständigengutachten gestellt werden, erfüllt. "Stellungnahmen, die in wenigen Zeilen ohne nähere Begründung die Vereinbarkeit mit dem örtlichen Stadtbild feststellen, erfüllen nicht die Anforderungen", kritisierte Dr. Brinek. Derzeit sind noch viele Fragen offen, die vom VwGH geklärt werden müssen. Sollte das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt werden, muss ein vollständiges und schlüssiges Gutachten eingeholt werden.