Aufregung um Schwimmteich

30. Juni 2012

Sendung vom 30.06.2012 mit Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

Aufregung um Schwimmteich in St. Georgen im Attergau (OÖ) – Das Baurecht fällt ins Wasser.

„Plötzlich wurde am Nachbargrundstück mit Baggerarbeiten begonnen. Ich dachte zunächst an kleinere Arbeiten und sehe mich ein paar Tage später einer teils 5m hohen und 100m langen Steinschlichtungsmauer gegenüber“, so die Worte des Beschwerdeführers Johann L., noch immer sichtlich fassungslos. Doch das sollte erst der Anfang gewesen sein. Denn wie sich herausstellte, beabsichtigte sein Nachbar die Errichtung eines Schwimmteiches, mit einem Fassungsvermögen von etwa 1200 m3, wofür der Bauherr, nach eigenen Angaben, die Zustimmung der Baubehörde gehabt hätte.

Umgehend suchte Herr L. das Gemeindeamt St. Georgen (OÖ) auf, um über die aus seiner Sicht illegalen Bauarbeiten seines entfernten Verwandten Anzeige zu erstatten. Doch statt Hilfe erfuhr er, dass die Errichtung eines Schwimmteiches im Grünland weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sei – die Frage, ob zumindest für die Steinschlichtungsmauer eine Baubewilligung erforderlich ist, blieb dabei jedoch offen.

Einige Zeit und etliche Behördengänge später, kam die Gemeinde St. Georgen (OÖ) schließlich doch noch in die Gänge. Durch ein Sachverständigengutachten untermauert, ließ sich die Notwendigkeit einer Baubewilligung für die Steinschlichtungsmauer fürs Erste nicht mehr leugnen. Die Folge: Ein Baustopp wurde verhängt.

Die weitere Vorgehensweise der Behörden trug leider kaum zur Klärung der Sachlage bei. Zwar endete einerseits ein ordnungsgemäß durchgeführtes naturschutzrechtliches Verfahren mit den gewünschten Bewilligungen, andererseits blieb ein zwischenzeitig eingereichtes Ansuchen um eine Baubewilligung für die Stützmauer – bis dato – unbeachtet.

Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek nahm sich dieser Angelegenheit natürlich sofort an und suchte das Gespräch mit den zuständigen Behörden. Die schriftlichen Reaktionen der Gemeinde St. Georgen (OÖ) sowie des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung waren gleichlautend: Eine Baubewilligung für die Stützmauer sei nun nicht mehr erforderlich.

Im Laufe der Sendung zeigten sich die mittlerweile erhärteten Fronten der Nachbarn. Nicht zu verdenken, beachtet man, dass der Bauherr – der darum bemüht ist, die schwerwiegenden Vorwürfe abzuwehren – im Vorfeld der Bauarbeiten mit der Baubehörde Rücksprache gehalten hatte. Demgegenüber sei es für Herr L. nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr keine Baubewilligung erforderlich ist und weshalb die Baubehörde nach so langer Zeit noch immer nichts unternommen hat.

Auch Volksanwältin Brinek spart nicht mit Kritik: „Wenn ein Baustopp verhängt wird, ist davon auszugehen, dass es etwas zu stoppen gibt. Es hat sich zu diesem Zeitpunkt schon gezeigt, dass diese Stützmauer bewilligungspflichtig ist. Das bekräftigt auch das Ansuchen  um Erteilung einer Baubewilligung bereits im Jahre 2006.“

Abschließend betont Volksanwältin Brinek, dass es nun endlich an der Zeit sei, diese Angelegenheit einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und einen Bescheid zu erlassen. „Es ist unverständlich, weshalb eine Baubewilligung nicht mehr erforderlich sein soll“, so die Volksanwältin, für die nun der Bürgermeister der Gemeinde St. Georgen (OÖ) am Zug ist.

 

Ein Chinarestaurant „stinkt zum Himmel“

Geschlossene Fenster, ein Nachtlager im Wohnzimmer und die Hoffnung, dass die Kinder nicht allzu oft geweckt werden. So lässt sich die derzeitige Wohnsituation der Familie B. aus Baden skizieren. Grund dafür sind laut Auskunft der Bewohner einer  Wohnhausanlage der WET, die von einem nachbarlichen Chinarestaurant ausgehenden Geruchs– sowie Lärmbelästigungen.

Bereits im Jahre 2008 hätten sich Herr Anton B. und weitere Mieter bei der zuständigen Behörde über die Missstände beschwert - in der Hoffnung, die Situation würde sich bessern. Das Gegenteil war der Fall, denn waren es anfänglich zischende Geräusche der Lüftungsanlage und austretende Küchenabluft, so sei nunmehr zusätzlich der Barbetrieb bis nach 2 Uhr nachts mit musikalischer Begleitung das Problem. Und das gleich im doppelten Ausmaß, da der Restaurantbetrieb auch auf das erste Obergeschoss ausgeweitet wurde.

Zahlreiche behördliche Überprüfungen hätten ergeben, dass der Restaurantbetreiber vorgeschriebene Auflagen – zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen – unbeachtet ließ. Ein Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft Baden war daher dringend geboten.

Immerhin ergingen kürzlich die Vorschreibungen, den Barbetrieb im 1. Obergeschoss nach 2 Uhr nachts einzustellen und den Betrieb einer Musikanlage generell zu unterlassen. Dennoch ist die Frage, ob dieser Barbetrieb nach der bestehenden Bewilligung überhaupt erlaubt ist, bisher nicht abschließend geklärt.

Kritisiert wird ebenfalls die Vorgehensweise der WET. Wie Überprüfungen zeigten, könne die Geruchsproblematik durch Erhöhung der Lüftungskamine behoben werden - eine diesbezügliche Zusage der WET würde auch schon länger bestehen. Woran jedoch die Umsetzung bisher scheiterte, konnte auch Herr B. nicht in Erfahrung bringen. Diesen hätte die WET lapidar mit der Auskunft „ein Nachmieter sei leicht gefunden“ abgewiesen.

Abschließend nimmt Volksanwältin Brinek die Behörden in die Pflicht, für die Einhaltung bestehender Vorschriften zu sorgen. Sowohl der Badener Bürgermeister als auch der Bezirkshauptmann zeigten sich einsichtig und betonten eine Lösung zu finden. Eine aktuelle Stellungnahme der WET – wonach Planungsarbeiten bereits im Gange seien – stimmte die Beschwerdeführer zuversichtlich.