Assistenzhunde Beförderungspflicht in Taxis erforderlich

8. Juli 2016

Assistenzhunde, zu denen Blindenführ-, Service- und Signalhunde zählen, sollen laut Bundesbehindertengesetz zum Zweck der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden. Daher benötigen Personen, die von ihrem Assistenzhund begleitet werden, insbesondere auch freien Zugang zu Dienstleistungen.

Die Volksanwaltschaft stellte fest, dass es in der bundesweit geltenden „Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr“ keine speziellen Regelungen für Assistenzhunde gibt. Tiere, die „bösartig“ oder „beschmutzt“ sind, können aber nach dieser Verordnung von der Beförderung in Taxis ausgeschlossen werden. Ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.

In einigen Bundesländern wurden diese Regelungen in die dortigen Taxibetriebsordnungen übernommen. Die Betriebsordnungen anderer Bundesländer weisen keine diesbezüglichen Regelungen auf.

Eine ausdrückliche Beförderungspflicht für Blindenführ- bzw. Partnerhunde - auch wenn kein Maulkorb getragen wird - ist nur in Wien und Salzburg vorgesehen.

Volksanwalt Dr. Fichtenbauer verlangt eine einheitliche bundesweite Regelung, die sicherstellt, dass für Assistenzhunde eine Beförderungspflicht in Taxis besteht, auch wenn diese Tiere keinen Maulkorb tragen. Da Assistenzhunde nach ihrer wesensmäßigen Eignung ausgewählt werden und eine spezielle Ausbildung absolvieren müssen, können dagegen auch keine begründeten Sicherheitsbedenken ins Treffen geführt werden.

Eine solche Beförderungspflicht entspricht zudem einer Forderung der Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekundete seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer solchen Maßnahme. Die Volksanwaltschaft wird auf eine rasche Umsetzung drängen.