• Präventive Menschenrechtskontrolle

    Die Volksanwaltschaft ist seit dem 1. Juli 2012 für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Republik Österreich zuständig.

    Gemeinsam mit einer Bundeskommission und sechs regionalen Kommissionen werden Einrichtungen kontrolliert, in denen es zum Entzug oder zur Einschränkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann, etwa in Justizanstalten oder Pflegeheimen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen. Zudem wird die Verwaltung als vollziehende Gewalt beobachtet, wenn unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt, etwa bei Abschiebungen, Demonstrationen und Polizeieinsätzen ausgeübt wird. Im Kern geht es darum, Risikofaktoren für Menschenrechtsverletzungen frühzeitig zu erkennen und abzustellen.

    Bildhaft gesprochen ist die Volksanwaltschaft das Menschenrechtshaus der Republik.

    Neben der präventiven Kontrolle kann sich jeder Mensch ausdrücklich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Verletzung der Menschenrechte beschweren.

    Der verfassungsgesetzliche Auftrag zum Schutz der Menschenrechte als „Nationaler Präventionsmechanismus“ (NPM) basiert auf zwei bedeutenden Rechtsakten der Vereinten Nationen. Einerseits das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und andererseits der UN-Behindertenrechtskonvention.

  • Berichte

    Die Volksanwaltschaft legt ihre aktuellen Prüfergebnisse in ihren Berichten an den Nationalrat und an die Landtage dar. Der Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat wird jährlich erstellt und sowohl in Deutsch als auch in Englisch veröffentlicht. Prüfberichte an die Landtagen werden alle zwei Jahre veröffentlicht.

    Die Volksanwaltschaft ist außerdem verpflichtet, jährlich dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter ("SPT") über ihre Arbeit als Nationaler Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter zu berichten.

  • Kontrolle von Orten der Freiheitseinschränkung

    Menschen kann die Freiheit an verschiedenen Orten entzogen werden, etwa in Justizanstalten, Kasernen, psychiatrischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, Krisenzentren, Wohngemeinschaften für Jugendliche sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

    Insgesamt werden somit rund 5.300 öffentliche oder private Einrichtungen im Bundesgebiet erfasst. Jährlich finden rund 500 meist unangekündigte Kontrollbesuche der Experten-Kommissionen statt.

  • Kontrolle von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderungen

    Die Volksanwaltschaft besucht und kontrolliert mit ihren Kommissionen auch Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen. Ziel ist jede denkbare Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern.

    Die Volksanwaltschaft setzt damit Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich um. Von den Besuchen werden etwa Behinderten- und psychosoziale Langzeiteinrichtungen sowie Behindertentageszentren umfasst.

  • Begleitende Überprüfung von Zwangsakten

    Die Volksanwaltschaft überprüft mit ihren Kommissionen weiters die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verwaltung. Dazu gehört die Beobachtung von Polizeieinsätzen bei Großrazzien, Großveranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen sowie bei Abschiebungen.

    Zielsetzung ist dabei der Schutz der Menschen und ihrer Rechte. Das gilt für Demonstrationsteilnehmerinnen und Demonstrations-teilnehmer ebenso wie für Einsatzbeamtinnen und Einsatzbeamte. Die Prüfkompetenz umfasst auch Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeiorgane sowie Todesfälle und Suizidversuche in Polizeigewahrsam.

  • Kommissionsbesuche

    Die Volksanwaltschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, Orte einer Freiheitsentziehung bzw. Einrichtungen, die Menschen mit Behinderung gewidmet sind, regelmäßig zu besuchen. Sie betraut mit dieser Aufgabe von ihr eingesetzte Kommissionen. Die Volksanwaltschaft und ihre sieben Kommissionen bilden gemeinsam den Nationalen Präventionsmechanismus (NPM).

    Entsprechend der Geschäftsordnung erstellen die Kommissionsleitungen in Abstimmung mit der Volkanwaltschaft vierteljährlich Besuchsprogramme. Diese Besuchsprogramme ermöglichen es gegebenenfalls der Volksanwaltschaft ihrerseits, die Kommissionen vorab auch über bereits behandelte Individualbeschwerden über Einrichtungen und vorhandene Prüfergebnisse aus ihrer nachprüfenden Kontrolltätigkeit zu informieren. Sie sind für die Volksanwaltschaft gleichzeitig eine wichtige Information darüber, welche vergleichbaren Einrichtungstypen bundesweit besucht werden sollen.

    Die Besuchsprogramme sind jedoch kein starres Korsett. Dies ist schon deshalb nicht sinnvoll, da jede Kommission im Rahmen des ihr zugeteilten Budgets alle drei Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte - Überprüfung von Einrichtungen im Sinne des OPCAT, Kontrolle von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderungen, begleitende Überprüfung von Zwangsakten  - zu erfüllen hat. Hinzu kommt, dass die Kommissionen die notwendige Flexibilität haben müssen, auch im Dringlichkeitsfall „ad-hoc-Besuche“ vorzunehmen oder über Ersuchen der Volksanwaltschaft in allgemeinen Prüffällen der Verwaltungskontrolle tätig zu werden. Jenseits ihrer Tätigkeit im Rahmen der festgelegten Prüfschwerpunkte bestimmen die Kommissionen selbst das Thema ihres Besuches und die Größe der Delegation. Die gemeinsam, unter Berücksichtigung der Vorschläge des Menschenrechtsbeirats, festgelegten Prüfschwerpunkte bestimmen die speziellen Themen der Kontrolle. Die Prüfschwerpunkte werden so gewählt, dass die Kommissionen auch einrichtungsspezifische und regional begrenzte Themen behandeln können. Aufgrund der hohen Zahl verschiedenartiger Einrichtungen besteht die Möglichkeit, Erstbesuche zur Gewinnung erster atmosphärischer Eindrücke abzuhalten. Mitunter lässt sich erst danach die Notwendigkeit bzw. das Thema für einen weiteren Kontrollbesuch in derselben oder einer ähnlichen Einrichtung bestimmen. In regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Kommissionen werden die Besuchsteams zusammengestellt. Soweit der Einrichtungstyp oder die Besuchsthematik es erfordern, steht es den Kommissionen frei, externe Expertinnen und Experten beizuziehen.

    Die Vorbereitung auf den Besuch beinhaltet die Formulierung eines eindeutigen und klar abgegrenzten Prüfthemas, mit dem Ziel eine harmonisierte Vorgehensweise bei Durchführung des Besuchs vor Ort zu gewährleisten. Die Kontrolle umfasst alle Aspekte des Menschenrechtsschutzes der angehaltenen Personen. Die präventive Tätigkeit der Volksanwaltschaft und ihrer Kommissionen dient dem Schutz vor Menschenrechtsverletzungen sowie Eingriffen in Menschenrechte. Daher achten Kommissionen z.B. darauf, ob geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit es nicht zu menschenrechtswidrigen Freiheitsbeschränkungen oder Verletzungen der Privatsphäre kommt, keine (strukturelle) Gewalt ausgeübt wird und erniedrigende, menschenunwürdige oder gesundheitsschädigende Behandlungen unterbleiben. Erhoben werden auch Betreuungs- und Vollzugspläne, die Vorgangsweise für eine Rückführung und Entlassung der Angehaltenen, die Personalsituation sowie das Beschwerdemanagement. Überprüft werden können weiters die Lage, Baustruktur und bauliche Ausstattung der Einrichtung, die Lebens- und Aufenthaltsbedingungen der angehaltenen Personen, deren Möglichkeit zur Kontaktnahme nach außen, die Wahrung ihres Rechts auf Familie und Privatsphäre, vorhandene Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangebote sowie der Zugang zu internen Informationen.

    Das Besuchsteam führt nach Möglichkeit ein Abschlussgespräch mit den Verantwortlichen der Einrichtung vor Ort oder den leitenden Beamten eines Polizeieinsatzes. In diesem Rahmen werden die ersten vor Ort  gewonnenen Eindrücke und Wahrnehmungen festgehalten und, soweit möglich, die Behebung von Mängeln vereinbart. Der protokollierte Inhalt des Gesprächs wird der Heimleitung oder der Behörden- bzw. Anstaltsleitung routinemäßig übermittelt. Bei ihrer Tätigkeit haben die Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen, zumal die Besuche im Regelfall unangemeldet stattfinden. Alle Wahrnehmungen und Feststellungen der Kommissionen werden in einem standardisierten Protokoll  festgehalten. Es ist in acht Kapitel gegliedert: Basisinformationen über die besuchte Einrichtung, Feststellungen zum Besuch, Informationsquellen, themenbezogene Feststellungen, sonstige Anmerkungen, menschenrechtliche Beurteilung, sonstige Wahrnehmungen und Abschlussgespräch. Auf Grundlage der von den Kommissionen getroffenen Feststellungen, menschenrechtlichen Beurteilungen und Vorschlägen erfolgt eine weitere, vertiefende Prüfung durch die Volksanwaltschaft. Sowohl bei Systemfragen als auch einrichtungsspezifischen Mängeln werden die zuständigen Ministerien bzw. Aufsichtsbehörden befasst. Insbesondere bei ersteren wird seitens der Volksanwaltschaft der Menschenrechtsbeirat mit den in Aussicht genommenen Veranlassungen einbezogen. Dessen gutachtliche Äußerungen fließen in die endgültigen Beurteilungen der Volksanwaltschaft ein.

     

  • Kommissionen

    Um die Aufgaben als Menschenrechtshaus der Republik umsetzen zu können, hat die Volksanwaltschaft eine Bundeskommission und sechs regionale Kommissionen eingerichtet, die uneingeschränkten Zutritt zu allen Einrichtungen haben.

     

  • Prüfschema, Methodik und Veranlassung der Volksanwaltschaft und ihrer Kommissionen

    Die Bundesverfassung betraut die Volksanwaltschaft und ihre Kommissionen mit den Aufgaben eines nationalen Präventionsmechanismus (NPM). Das heißt, dass die Kommissionen den Auftrag haben, regelmäßig, flächendeckend und in der Regel unangekündigt Einrichtungen, in denen Menschen angehalten werden (z.B. Polizeianhaltezentren, Pflegeheime, Justizanstalten, Psychiatrien) zu besuchen und zu kontrollieren und anschließend einen Bericht vorzulegen. Dies dient dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte.

    Die Kommissionen müssen sich bei den ihnen anvertrauten Aufgaben an leitenden Prinzipien orientieren und sich an nationale und internationale Rechtsnormen halten, wie z.B. die UN-Behindertenrechtskonvention und das UN-Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter. Vergleichbare Ergebnisse für ganz Österreich können dann erzielt werden, wenn bei den Besuchen mit nachvollziehbarer Methodik vorgegangen wird. Wichtig ist dabei eine gute Besuchsvorbereitung unter Festlegung eines Besuchsthemas, das durch eine Mehrzahl von Schritten erhoben wird. Jede Beobachtung wird genau dokumentiert, um adäquate Schlussfolgerungen ziehen zu können. Neben dem vorgenommenen Besuchsthema soll aber der Blick auf situationsbedingte und unvorhergesehene Beobachtungen immer frei bleiben.

    Das SPT (Subcommittee on the Prevention of Torture ) der UNO, dem die Volksanwaltschaft als NPM jährlich Bericht erstattet, hat sich positiv über die bisherige Arbeit des NPM geäußert, aber auch Anregungen ausgesprochen. So sollen die Arbeitsmethoden klar und transparent sein, damit Ergebnisse der Arbeit des NPM noch deutlicher sichtbar werden. Die Volksanwaltschaft hat daher zusammen mit den Leiterinnen und Leitern der Kommissionen die gemeinsame Vorgangsweise festgehalten. Aber nicht nur für das SPT, sondern auch für alle Einrichtungen, die von den Kommissionen besucht werden, ist eine Darstellung der Arbeitsweise des NPM von Bedeutung.

    Nähere Details zur Arbeitsweise der Kommissionen und der Volksanwaltschaft im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus finden Sie hier.

  • Empfehlungen der Volksanwaltschaft und ihrer Kommissionen

    Seit 1. Juli 2012 hat die Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus die Aufgabe, Menschenrechte zu schützen und zu fördern. Die von ihr eingesetzten sechs Kommissionen, die insgesamt aus 54 Mitgliedern bestehen, besuchen Orte der Anhaltung sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und beobachten Polizeieinsätze. Der Nationale Präventionsmechanismus spricht aufgrund der Beobachtungen der Kommissionen Empfehlungen aus, um seinem verfassungsgesetzlichen Mandat Rechnung zu tragen.

    Die Orte, an denen die Kommissionen tätig sind, zeigen, dass jeder Mensch grundsätzlich betroffen sein kann, wie Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,  Familienunterbringungen, Justizanstalten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Kasernen, Krankenanstalten, Psychiatrische Abteilungen, Polizeiinspektionen, Polizeianhalte-zentren, Abschiebungen oder Orte, an denen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden (z.B. Demonstrationen). Jährlich überprüfen die Kommissionen im Schnitt 500 Einrichtungen.

    Aus jedem dieser Besuche und Einsätze kann der Nationale Präventionsmechanismus Erfahrungen gewinnen, diese beim nächsten Besuch bzw. bei der nächsten Beobachtung nutzen und Empfehlungen aussprechen. Die Liste der bisherigen Empfehlungen spiegelt die Vielfältigkeit der Themen wider, denen sich die Kommissionen widmen. So sind etwa die bauliche Ausstattung einer Einrichtung, die Verpflegung, ärztliche Betreuung, die Lebens- und Aufenthaltsbedingungen sowie Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ebenso im Fokus wie Kontaktmöglichkeiten nach außen, Besuchsmöglichkeiten und mögliche Misshandlungen.

    Mit den gegenüber Ministerien, Aufsichtsbehörden der Länder und Einrichtungen selbst ausgesprochenen Empfehlungen werden Standards gesetzt, die eine menschrechtlich korrekte Vorgangsweise sicherstellen sollen. Auch für den Nationalen Präventionsmechanismus sind diese Empfehlungen wichtig, da sie als Maßstab für künftige Besuche gelten.

    Natürlich unterliegt die Arbeit des Nationalen Präventionsmechanismus einer ständigen Dynamik. Das heißt, es werden immer wieder neue Empfehlungen hinzukommen, die neue, bisher noch nicht aufgetretene Aspekte berücksichtigen werden.

    In den jährlichen Berichten an den Nationalrat und den Bundesrat sowie an das SPT der UNO sind die Empfehlungen enthalten und näher erläutert. Eine komprimierte Zusammenstellung aller bisher ausgesprochenen Empfehlungen finden Sie hier.

  • Der Menschenrechtsbeirat

    Der Menschenrechtsbeirat steht der Volksanwaltschaft als beratendes Gremium zur Seite. Er besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien, der Bundesländer sowie der Zivilgesellschaft.

  • Internationale Vorgaben

    Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind bei der Ausführung ihrer Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte an internationale Vorgaben gebunden.

    Insbesondere müssen die vom UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (SPT) und die vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) entwickelten Standards eingehalten werden. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, ist Erfahrungsaustausch auf internationaler Ebene besonders wichtig. Die Volksanwaltschaft arbeitet daher laufend mit dem UN-Unterausschuss und dem CPT-Komitee, dem Europarat und internationalen Expertinnen und Experten zusammen.

    Mehr Informationen zu internationalen Aktivitäten und Kooperationen finden Sie hier.

  • South East Europe NPM NETZWERK - VORSITZ 2016

    Seit Juli 2012 ist die Volksanwaltschaft mit den Aufgaben eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) gemäß dem Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT) betraut. In dieser Funktion ist die Volksanwaltschaft besonders an einer internationalen Kooperation mit anderen, insbesondere europäischen NPMs interessiert.

    Im Jahr 2016 hatte der österreichische NPM den Vorsitz im Netzwerk südosteuropäischer NPMs (South-East Europe NPM Network).

  • Nationaler Aktionsplan Menschenrechte

    Das Regierungsübereinkommen 2013-2018 setzt sich zum Ziel, den Einsatz für Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu stärken. Dazu soll ein Nationaler Aktionsplan "Menschenrechte" beschlossen werden, der die bestehenden sektoriellen Aktionspläne im Menschenrechtsbereich in einen gemeinsamen Rahmen stellt und in Zusammenarbeit mit der Volksanwaltschaft ergänzt.