Ärger im Kleingartenparadies

6. Oktober 2014

Die Freude eines Ehepaars über ihren Kleingarten in der Anlage „Heckenrose“ in Kapfenberg trübte sich im Juni 2014, als ein Abrissbescheid des Bürgermeisters ins Haus flatterte: Sowohl das Häuschen als auch der Zaun und die Thujenhecke müssen beseitigt werden – diese würden weder der Kleingartenrichtlinie noch der Verordnung entsprechen. Das wollte sich das betroffene Ehepaar nicht gefallen lassen und erhob Berufung gegen den Bescheid; schließlich wären sie nicht die einzigen, die sich im Laufe der Jahre nicht exakt an die Kleingarten-Richtlinien, Verordnungen und Gesamtkonzepte gehalten hätten. Seit den späten 80-er Jahren wurde nichts beanstandet. Nun werde an ihnen ein Exempel statuiert, sind sich die Betroffenen sicher.

Volksanwältin Gertrude Brinek ist überzeugt: „Hier werden Bürgerinnen und Bürger verunsichert!“ Die Volksanwaltschaft prüfte den Fall und kam zu der Erkenntnis: Die Rechtslage ist unklar. Weder die Gemeinde noch die Kleingärtnerinnen und -gärtner wissen, welche Richtlinien und Verordnungen tatsächlich anzuwenden sind. Der Stadtamtsdirektor und die Leiterin des Rechtsbüros gewährten nach der Prüfung durch die Volksanwaltschaft nun weitere drei Monate Aufschub, um einen Konsens mit der Familie zu finden.

„Diese Rechtsunsicherheit muss beseitigt und klare Verhältnisse geschaffen werden“, so Volksanwältin Brinek. Sie fordert daher die Aufhebung des Bescheides, die Möglichkeit den Zustand im Kleingarten der betroffenen Familie zu sanieren und die Klärung der Rechtslage betreffend die anzuwendenden Verordnungen bzw. Richtlinien. Dies soll dazu beitragen, zukünftig ein sorgenfreies Miteinander im Kleingartenverein „Heckenrose“ zu gewährleisten.

Nachgefragt: Verletzung in ungesicherter Baustelle

Vor einigen Monaten berichtete die Sendung „Bürgeranwalt" über einen Bankangestellten, der in Wien auf einer ungesicherte Baustelle ausrutschte und sich schwere Knieverletzungen zuzog. Die Baustelle vor einem zu errichtenden Hotel war zum Zeitpunkt des Unfalls weder gesichert noch entsprechend gekennzeichnet.

Im Zuge des von der Volksanwaltschaft eingeleiteten Prüfverfahrens konnte mittlerweile festgestellt werden, dass die Absicherung der Baustelle bescheidmäßig vorgeschrieben und daher erforderlich gewesen wäre. Die Schmerzensgeldforderung des Bankangestellten besteht demnach zu Recht. Er erhielt Ersatz in Höhe von 5.000 Euro und ist froh, dass ihm schlussendlich doch noch zu seinem Recht verholfen werden konnte. Volksanwältin Brinek fasst zufrieden zusammen: „Der Fall kann zu den Akten!“