Volksanwaltschaft nimmt zur Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung Stellung
Im Tierschutzgesetz hat der Gesetzgeber strenge Regelungen betreffend den Auslauf von Nutztieren festgelegt. Demnach ist es verboten, die Bewegungsmöglichkeit von Tieren in einer Weise einzuschränken, so dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Ausnahmen sind jedoch dann möglich, wenn den Tieren geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr gewährt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit ließ jedoch in der 1. Tierhalteverordnung eine dauernde Anbindehaltung in Einzelfällen zu, was seitens der VA stark kritisiert wurde.
Nunmehr wurde der Entwurf der Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung in Begutachtung geschickt. Lobenswert erscheinen die Adaptierungen betreffend medizinische Eingriffe bei Nutztieren. In Bezug auf die bereits hinterfragte Regelung zur Anbindehaltung wird der Entwurf den Forderungen der VA aber leider immer noch nicht gerecht: Nach wie vor ist im Einzelfall die dauernde Anbindehaltung möglich. Besonders kritikwürdig sieht die VA, dass Rindern eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit dann nicht gegeben werden muss, wenn dies den Tierhaltern aus ökonomischen Gründen nicht zumutbar scheint.
Volksanwalt Dr. Günther Kräuter ist überzeugt:“ Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Das Konzept dieses Gesetzes wird jedoch auf den Kopf gestellt, wenn das Verbot der dauernden Anbindehaltung aus rein ökonomischen Gründen unterlaufen werden kann!“
Die VA hofft, dass die Verordnung dennoch entsprechend gesetzeskonform erlassen wird. Die gesamte Stellungnahme der VA finden sie hier und in der rechten Spalte zum Download.
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In Bezug auf die bereits hinterfragte Regelung zur Anbindehaltung wird der Entwurf den Forderungen der VA aber leider immer noch nicht gerecht.