Dauernde Anbindehaltung von Rindern unzulässig
Der Gesetzgeber war sich offensichtlich der Wichtigkeit des Tierschutzes bewusst und erließ (teilweise) strenge Regeln. So soll den Tieren jedenfalls genügend Auslauf gewährt werden. Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, die Bewegungsmöglichkeit von Tieren in einer Weise einzuschränken, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können.
Allerdings sieht dieses Gesetz eine erste Einschränkung vor. Den Anforderungen des Tierschutzgesetzes bei Rindern kann hinsichtlich der geforderten Bewegungsfreiheit grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass ihnen geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr gewährt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit ging aber noch weiter und ließ in der 1. Tierhalteverordnung eine dauernde Anbindehaltung zu.
Die Volksanwaltschaft sieht diese in der unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärte Ausnahme für gesetzwidrig an. Sie hat daher die Bundesministerin für Gesundheit aufgefordert, eine Änderung dieser Verordnung vorzunehmen. Diese hat dazu einen Begutachtungsentwurf in Aussicht gestellt, mit dem den Bedenken der Volksanwaltschaft zumindest teilweise Rechnung getragen werden soll.