Rückforderung von 10.000 Euro Kinderbetreuungsgeld

26. Februar 2015

Um Kinderbetreuungsgeld (KBG) zu erhalten, müssen die nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden: Ein Anspruch auf Familienbeihilfe, der Lebensmittelpunkt in Österreich und eine Hauptwohnsitzmeldung des Elternteiles und des Kindes an derselben Adresse. Letzteres wird einer jungen Mutter von Drillingen zum Verhängnis, als sie im Trubel der neuen Lebenssituation vergisst, ihren Hauptwohnsitz umzumelden. Nun fordert die WGKK rund 10.000 Euro von der Familie zurück.

Grund hierfür ist eine Unachtsamkeit der Mutter: Während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ist ihr Hauptwohnsitz in Graz. Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes ist seit 2009 der gemeinsame Wohnsitz der Bezieherin oder des Beziehers und des Kindes. Da die Drillinge bereits bei ihrem Vater in Wien gemeldet waren, ist die Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben.

In einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMFJ) erklärt man die Notwendigkeit des gemeinsamen Wohnsitzes damit, dass „Eltern durch abwechselnden Bezug höhere Leistungen lukrieren können. Hier kam es zu Missbrauch in der Vergangenheit, da z.B. getrennt lebende Väter eine ihnen nicht zustehende Leistung von mehreren tausend Euro bezogen haben.“

Für Kräuter ist das Vorgehen des Ministeriums, um möglichen Missbräuchen entgegen zu wirken, grundsätzlich zwar verständlich, Härtefälle wie dieser seien jedoch „nicht akzeptabel“.

Eine Lösung im Einzelfall bahnt sich trotzdem an. Der Vater hat auf Anraten der Wiener Gebietskrankenkasse selbst einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt, um statt der Mutter das Geld zu erhalten – er hat für den gegenständlichen Zeitraum eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung mit den Kindern.

Die Volksanwaltschaft weist schon seit 2011 auf die problematische Rechtslage einer zwingenden gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung hin. Für das Kinderbetreuungsgeld sollte, ähnlich der Familienbeihilfe, die gemeinsame Haushaltsführung ausschlaggebend sein. Die Volksanwaltschaft wird sich, laut Kräuter, weiterhin für eine gesetzliche Änderung des Kinderbetreuungsgeldes einsetzen, da der Volksanwaltschaft ähnliche Fälle bekannt sind und es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt.

Nachgefragt: Kein barrierefreier Zugang zu Arztpraxen

Ein junger Burgenländer ist, bedingt durch eine seltene und schwere Muskelerkrankung, ständig auf seinen Rollstuhl angewiesen. Der zweifache Familienvater muss regelmäßig Fachärzte aufsuchen. Die Durchführung dieser wichtigen Kontrolluntersuchungen ist allerdings mangels barrierefreier Zugänge zu den Ordinationen der Vertrags-Fachärzte kaum möglich.

Die Volksanwaltschaft wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Menschen mit Behinderung ein kostenmäßig erschwinglicher Zugang zu Gesundheitsdiensten und gesundheitlicher Rehabilitation unbedingt gewährt werden muss.

Für den Abschluss von neuen Kassenverträgen ist im Burgenland seit 1. April 1999  ein barrierefreier Zugang zu den Ordinationsräumlichkeiten erforderlich. In der Sendung hatten nun sowohl die Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) als auch die Burgenländische Ärztekammer zugesichert, ein auf der Homepage ersichtliches Register über barrierefreie Arztpraxen zu erstellen. Passiert ist jedoch leider wenig.

Die BGKK begründet die Versäumnisse in ihrem Schreiben damit, dass man selbst „kein Recht und keine Ressourcen“ für Erhebungen von barrierefreien Arztpraxen habe. Man werde sich jedoch mit der Forderung nach einem Verzeichnis erneut an die zuständige Ärztekammer wenden.