KOSTELKA: Probleme nach Änderungen bei der Familienbeihilfe

29. August 2011

Seit 1. März 2011 gibt es keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für drei Monate nach Beendigung der Berufsausbildung eins Kindes mehr. Dies war einer von vielen Einschnitten bei der Familienbeihilfe, die mit der jüngsten Novelle aus Einsparungsgründen beschlossen wurden. Das heißt jedoch nicht, dass es in keinem Fall Familienbeihilfe für die Zeit zwischen bestandener Matura und Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes gibt, wie oftmals vermutet wird.

Denn eine neue Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes (§ 2 Abs. 1 lit d FLAG) sieht die Gewährung der Familienbeihilfe in der Zeit zwischen Schulausbildung und weiterer frühestmöglicher Berufsausbildung vor. Wird diese frühestmögliche Aufnahme der Berufsausbildung "behindert", weil der Präsenz- oder Zivildienst abzuleisten ist, dann gibt es auch für die Zeit dazwischen Anspruch auf Familienbeihilfe. Wer nach bestandener Matura also zum frühestmöglichen Zeitpunkt seinen Präsenz- oder Zivildienst ableistet und danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Studium beginnt, erhält Familienbeihilfe auch für die Übergangszeiten – also zwischen Matura und Präsenz-/Zivildienstbeginn sowie zwischen Präsenz-/Zivildienstende und Studienbeginn – sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird allerdings nach Matura und Präsenz- oder Zivildienst kein Studium oder eine andere Berufsausbildung begonnen, dann gilt dies nicht und gibt es nach der Matura tatsächlich keine Familienbeihilfe mehr.

Wie mehrere Fälle vor der Volksanwaltschaft zeigten, sind die einzelnen Finanzämter nicht immer über diese neue Rechtslage informiert. Das zuständige Familienministerium teilte der Volksanwaltschaft mit, dass derzeit umfangreiche Schulungen stattfinden. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, so können sich die Betroffenen an die Volksanwaltschaft wenden.