Hundebiss – Wer haftet für den Schaden?

9. Dezember 2017

Eine Oberösterreicherin führt seit Jahren mehrmals die Woche ehrenamtlich Hunde des Tierheims der Stadt Wels zum Spaziergang aus. Im März 2017 wurde ihr von Mitarbeitern des Tierheims ein Pudelpointer für einen Ausgang übergeben. Als die Frau ihm während des Ausführens das gelockerte Brustgeschirr richten wollte, biss der Hund sie ins Gesicht sowie in den linken Unterarm. In Folge der Verletzungen musste die ehrenamtliche Helferin vier Tage im Krankenhaus verbringen, wodurch auch erhebliche Behandlungskosten entstanden sind, für die sie einen Selbstbehalt zu bezahlen hat.

Das städtische Tierheim der Stadt Wels ist zwar versichert, jegliche Schadensersatzforderungen der Oberösterreicherin wurden von der Haftpflichtversicherung jedoch abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass seitens der Gemeinde kein Verschulden vorläge. Der Hund habe ordnungsgemäß ein Brustgeschirr getragen, als er der Beschwerdeführerin übergeben wurde.

Die Volksanwaltschaft sieht hier jedoch eindeutig die Versicherung in der Verantwortung. In Oberösterreich sind Hundehalter -  in diesem Fall die Stadt Wels -  gesetzlich dazu verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Ähnlich wie bei der Haftpflichtversicherung eines Autos, sollen hierdurch durch den Hund verursachte Schäden gedeckt werden. Demnach ist die Beschwerdeführerin als Dritte jedenfalls von den durch den Hund versursachten Schäden geschützt. Auf ein allfälliges Verschulden kommt es nicht an.

Volksanwältin Gertrude Brinek fordert: „Die Stadt Wels muss den Sachverhalt nochmals von ihrer Versicherung prüfen lassen. Klar ist, dass die obligatorische Hundehaftpflichtversicherung für den durch den Hund verursachten Schaden aufzukommen hat. Es kann nicht sein, dass die ehrenamtliche Helferin nun mit den entstandenen Kosten alleine gelassen wird.“

Nachgefragt

Im Jahr 2012 suchte eine Wienerin um eine behindertengerechte Wohnung der Gemeinde an. Doch jene, die ihr im 10. Bezirk zugeteilt wurde, war keineswegs barrierefrei. Die Rollstuhlfahrerin konnte weder das Haustor öffnen, noch den Lift benutzen und auch das Badezimmer war nicht rollstuhlgeeignet. Zudem musste die Beschwerdeführerin zwar die entsprechende Miete für eine Wohnung mit Balkon bezahlen, dieser war aufgrund einer Schwelle jedoch unerreichbar für sie.

Erfreulicherweise hat Wiener Wohnen auf die Kritik der Volksanwaltschaft reagiert und umgebaut. Mittlerweile kann die Rollstuhlfahrerin etwa das Haustor mittels eines Chips selbstständig öffnen und auch den Balkon mit Hilfe eines Hebe-Lifts erreichen. „Es freut mich nicht nur für die Beschwerdeführerin, die nun endlich die Möglichkeit hat den Balkon zu nutzen, sondern vor allem auch, dass nun Rechtsklarheit darüber geschaffen wurde, wie als „barrierefrei“ vermietete Wohnungen auszusehen haben. Es ist nun etwa klar, dass sämtliche ÖNORMEN erfüllt sein müssen und dass auch der Balkon barrierefrei erreichbar sein muss“ so Volksanwältin Brinek.