Böse Überraschung beim Kauf eines Grundstücks

5. Jänner 2015

Die Beschwerdeführerin hatte große Freude am Erwerb eines Grundstücks in Niederösterreich. Jedoch war diese nicht von langer Dauer, denn wenig später konfrontierte sie die Gemeinde mit einer dinglichen Forderung: Weil der Voreigentümer über einen Zeitraum von circa 8 Jahren die Kanalgebühren nicht bezahlt hatte, forderte die Gemeinde die neue Eigentümerin auf, diese Gebühren in der Höhe von etwa 14.000 Euro zu begleichen! Ob der schwindelerregenden Höhe dieser Forderung wandte sich die Beschwerdeführerin verzweifelt an die Volksanwaltschaft.

Die Gemeinde hatte die Forderungen dem Voreigentümer im Zeitraum von 2004-2012 zwar regelmäßig vorgeschrieben und durch Mahnungen die Verjährung gehemmt, aber keine Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt, um die Forderungen tatsächlich durchzusetzen. Bis zum Jahre 2012 häuften sich daher die offenen Gebühren an. Erst 2012, kurz bevor die Beschwerdeführerin die Liegenschaft erwarb, wurde ein erfolgloses Exekutionsverfahren gegen den Voreigentümer geführt.

Für Volksanwalt Peter Fichtenbauer ist diese Vorgangsweise der Gemeinde unhaltbar. „Die Inanspruchnahme der dinglichen Wirkung sollte der allerletzte Schritt sein. Erst nach Ausschöpfen aller rechtlicher Möglichkeiten sollte die Gemeinde nachfolgende Eigentümerinnen und Eigentümer für alte unbezahlte Abgaben heranziehen.“

Die Gemeinde war leider nicht kompromissbereit. Wer also vorhat, ein Grundstück zu erwerben, dem ist wärmstens anzuraten, sich bereits im Vorfeld bei der Gemeinde über mögliche, noch offene Forderungen zu informieren und sich den Gesamtbetrag schriftlich bestätigen lassen.