Aus der alltäglichen Prüftätigkeit der Volksanwaltschaft - Nichtraucherschutz muss konsequent eingehalten werden
Ein Wiener wurde als Zeuge in eine Polizeiinspektion (PI) geladen. Dort nahm er während seines Aufenthalts in allen drei Räumen den Geruch von Zigarettenrauch wahr. Er sprach auch den zuständigen Revierinspektor darauf an, da er die Rauchbelastung als grobe Unhöflichkeit und Gefährdung der Gesundheit jener Personen empfand, die sich in der PI aufhalten. Außerdem ersuchte er, in einem Raum ohne Zigarettenrauch vernommen zu werden. Aufgrund des intensiven Tabakgeruchs hatte der Wiener den Eindruck, dass der Nichtraucherschutz dauernd in allen Räumen der PI missachtet wird.
Er kontaktierte die Volksanwaltschaft mit der Bitte, dafür zu sorgen, dass Behörden den Nichtraucherschutz ernster nehmen. Wie rechtlich vorgesehen, sollte der Nichtraucherschutz konsequenter umgesetzt werden.
Mit der Beschwerde konfrontiert, informierte das BMI die Volksanwaltschaft, dass das betroffene Vernehmungszimmer als Raucherraum eingerichtet sei und dass dies auch den gesetzlichen Vorgaben des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) entspreche. Die Tür zu diesem Raucherraum sei immer geschlossen zu halten und der Raum selbst regelmäßig zu lüften. Das BMI erklärte auch, dass an diesem Tag offenbar vergessen wurde, die Tür zum Raucherraum zu schließen. Dadurch konnte sich der Geruch des Zigarettenrauchs in allen Räumlichkeiten der PI ausbreiten.
Aus Sicht der Volksanwaltschaft ist im Sinne des Nichtraucherschutzes jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Türen zum Raucherraum stets geschlossen bleiben, um eine Belastung durch Zigarettenrauch in anderen Räumlichkeiten zu vermeiden.