Rettungshubschraubereinsätze im alpinen Gelände

6. Juli 2009

Die derzeitige Gesetzeslage bezüglich des Kostenersatzes für Rettungshubschraubereinsätze im alpinen Gelände führt regelmäßig zu sozialen Härten. Besonders häufig sind, wie auch der vom „Kurier“ aufgezeigte Fall beweist, Familien verunfallter Kinder betroffen, die mit unverhältnismäßig hohen Forderungen von Flugrettungsbetreibern konfrontiert werden. „Die Volksanwaltschaft fordert bereits seit dem Jahr 2004 eine neue gesetzliche Regelung, die mehr Transparenz und Kostenfairness bringt. Das zuständige Ressort hat dies aber bisher immer wieder abgelehnt“, so der für diesen Prüfbereich zuständige Volksanwalt Dr. Peter Kostelka, der diesbezüglich in den letzten Jahren rund 50 Fälle prüfte.

Die Betroffenen wissen großteils nicht, dass die Bergungskosten und die Kosten der Beförderung vom Berg ins Tal bei Unfällen "in Ausübung von Sport und Touristik" nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind. Selbst für die Flugstrecke vom Tal ins Spital wird ein pauschaler Kostenzuschuss verweigert, wenn sich nachträglich im Krankenhaus herausstellt, dass der Hubschraubereinsatz medizinisch nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der Verletzungen keine Lebensgefahr bestand – der Grad der Verletzungen ist allerdings oftmals am Unfallort noch gar nicht abschätzbar. Selbst bei Unfällen im Zuge von "Schulschikursen" und echten Arbeitsunfällen im alpinen Gelände sind die in den Satzungen vorgesehenen Kostenzuschüsse für Rettungshubschraubertransporte bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit wesentlich niedriger als die von den Flugrettungsbetreibern tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwendungen.

Die Volksanwaltschaft ist der Auffassung, dass dieser Themenkomplex sowohl sozialversicherungsintern als auch legistisch neu geregelt werden muss. „Bisher beurteilt die Sozialversicherung anhand von Spitalsbefunden im nachhinein, ob ein Hubschraubertransport medizinisch notwendig gewesen wäre und daher von der Sozialversicherung zu bezahlen ist. Oftmals können aber beispielsweise weder die Beteiligten noch die Ärzte der Bergrettung bei einem Schiunfall unmittelbar auf der Piste feststellen, wie schwer die Verletzungen sind und ob ein Hubschraubertransport wirklich notwendig ist. Die Sozialversicherung sollte in Zukunft für diese Beurteilung den Zeitpunkt des Unfalles heranziehen“, formuliert Kostelka eine Forderung der Volksanwaltschaft.

Aber auch die Lift- und Bergbahnbetreibern müssen ihre Verantwortung wahrnehmen. „Ich appelliere an die Betreiberunternehmen, mit der Versicherungswirtschaft ein Vertragsmodell auszuverhandeln. Derzeit gibt es viele Betroffene, deren Abtransport im Rettungshubschrauber nicht im Rahmen einer Mitgliedschaft bei einem Verein wie den Naturfreunden oder dem Alpenverein gedeckt ist. Nach der jetzigen Rechtslage ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass diese Menschen im Fall des Falles auf den Kosten des Hubschraubereinsatzes sitzen bleiben. Ich kann mir beispielsweise vorstellen, dass Schifahrerinnen und Schifahrer gegen einen geringen Aufschlag mit dem Kauf eines Lifttickets automatisch einen Versicherungsschutz für den Fall eines Unfalles und notwendigen Transportes in ein Spital erwerben“, führt Kostelka aus. „Obwohl sich das zuständige Bundesministerium bisher immer gegen eine gesetzliche Änderung ausgesprochen hat, werde ich als Volksanwalt weiter im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Gesetzesänderung kämpfen“, so Kostelka abschließend.