Stellungnahmen von Land Salzburg und Sozialministerium zu den Missständen im Pflegebereich
Die Salzburger Heimaufsicht beschränkt sich auf Empfehlungen, statt einzuschreiten. Die Volksanwaltschaft hatte daher im September in einer kollegiale Missstandsfeststellung die Tätigkeit der Salzburger Pflegeheim-Aufsicht kritisiert und eine bundeseinheitliche Regelung von Minister Johannes Rauch gefordert. Nun sind Stellungnahmen des Landes Salzburg sowie des Sozialministeriums eingelangt.
Volksanwalt Bernhard Achitz begrüßt, dass es in Salzburg bereits zu ersten Schritten gekommen ist, etwa zur Befassung der Internen Revision. „Deren Bericht wird sich die Volksanwaltschaft jedenfalls genau anschauen. Positiv ist auch zu vermerken, dass das Salzburger Pflegegesetz novelliert werden soll. Dann wird es hoffentlich auch eine eindeutige Definition geben, wie die Mindeststandards für gute Pflege ausschauen“, sagt Achitz: „Es gibt aber immer noch ziemliche Auffassungsunterschiede zwischen der Volksanwaltschaft und der Heimaufsicht, die „offenbar nach wie vor davon überzeugt ist, alles richtig gemacht zu haben. Bei derartigen menschenrechtlich bedenklichen Zuständen hätte sie aber sofort einschreiten müssen.“ Achitz erwartet, dass das in der Novelle zum Pflegegesetz klar festgeschrieben wird.
Österreichweit einheitliche Regelung für Heimaufsicht notwendig
Die Volksanwaltschaft hat außerdem gefordert, dass es für Pflege ganz genau festgelegte Mindeststandards geben müsse, und zwar sollten die in allen Bundesländern gleich sein. Auch das Vorgehen der Heimaufsicht sollte vereinheitlicht werden. In der Stellungnahme des Sozialministeriums sieht das prinzipiell so wie die Volksanwaltschaft, aber Minister Johannes Rauch schreibt, seine Möglichkeiten seien eingeschränkt, weil Pflege Ländersache sei. Volksanwalt Achitz drängt weiter darauf, dass der Bund über Vereinbarungen mit den Ländern Druck in Richtung Vereinheitlichung macht.
Was Achitz jedenfalls nicht als Rechtfertigung gelten lässt, ist die schwierige personelle Situation im Pflegebereich: „Personalmangel darf nie eine Ausrede für Menschenrechtsverletzungen oder menschenrechtlich bedenkliche Zustände sein.“
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