Volksanwaltschaft: Pflegegeld-Einstufung neu denken!

30. April 2022

„Die Regeln, mit denen die Höhe des Pflegegeldes festgelegt wird, zielen auf körperliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen ab. Psychische Beeinträchtigungen wie Demenz werden nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl die Betroffenen viel Pflege brauchen“, kritisiert Volksanwalt Bernhard Achitz: „Die Volksanwaltschaft fordert, dass die Einstufungsverordnung überarbeitet wird. Bei den Gutachten müssen die Angehörigen besser eingebunden werden, und die Pensionsversicherung muss besser auf die Spezialisierung der Gutachterinnen und Gutachter schauen.“

Achitz untermauerte diese Forderungen zuletzt am Beispiel von Elisabeth P. in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“. P. leidet seit einigen Jahren an schwerer Demenz. Seit 2021 bezieht sie nach Einstufung durch eine Pflegefachkraft Pflegegeld der Stufe 3. Nur acht Monate danach schickte ihr die Pensionsversicherung PVA aber einen neuen Gutachter – diesmal einen Allgemeinmediziner. Und der stufte Frau P. auf Stufe 1 herunter. Das bedeutet rund 300 Euro weniger pro Monat. Und das, obwohl sich ihr Zustand verschlechterte: Sie braucht Hilfe bei Körperpflege und am Klo, beim Aus- und Anziehen und bei vielen anderen alltäglichen Verrichtungen.

Erhöhter Unterstützungsbedarf, obwohl körperliche Fähigkeiten noch vorhanden sind

„Oft entsprechen Pflegegeldeinstufungen von geistig oder psychisch schwer beeinträchtigten Menschen bei weitem nicht der zeitlichen und psychischen Belastung, die mit ihrer Betreuung verbunden ist“, so Achitz. Die Richt- und Mindestwerte der Einstufungsverordnung (EinstV) zum Pflegegeldgesetz stellen primär auf den Hilfe- und Betreuungsbedarf bei körperlichen Beeinträchtigungen ab. Die Pflegeabhängigkeit geistig oder psychisch beeinträchtigter Menschen wird in der EinstV nicht ausreichend abgebildet. Daran änderte auch der seit 2009 bestehende Erschwerniszuschlag für geistig oder psychisch schwer beeinträchtigte Personen wenig.

Während pflegende Angehörige glaubhaft schildern, rund um die Uhr darauf gefasst sein zu müssen, demenzerkrankte Angehörige jederzeit unterstützen zu müssen, geht die EinstV darauf nicht ein. Der erhöhte Unterstützungsbedarf lässt sich nicht auf physische Beeinträchtigungen reduzieren. Öfters kommt es vor, dass Pflegegeldbeziehende zwar rein körperlich in der Lage wären, Alltagsverrichtungen selbsttätig durchzuführen, sie aber dennoch nicht selbstständig vornehmen können. Es sind neurologische (etwa Gedächtnisleistungen), psychiatrische (Angstzustände, Depression, Verwirrtheit), psychosoziale (Strukturlosigkeit) Beeinträchtigungen sowie lebenssituative Aspekte (Tod des Ehepartners oder anderer Bezugspersonen, Einsamkeit etc.), die gesamtheitlich erfasst werden müssten. Achitz: „Einstufungskriterien, die all das berücksichtigen, würden die Alltagsrealität Betroffener und deren pflegender Angehöriger lebensnäher abbilden.“

Einstufung nur durch Gutachterinnen und Gutachter mit speziellen Fachkenntnissen

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Menschen mit Demenz sind spezielle Fachkenntnisse nötig, die die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf den Pflegebedarf richtig einschätzen können. „Aber oft werden keine Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie oder Neurologie herangezogen, sondern Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner“, kritisiert Volksanwalt Achitz.

Auch Angehörige müssen befragt werden

Um den Pflegebedarf richtig einzuschätzen, reicht es nicht, die von Demenz betroffenen Menschen selbst zu befragen. „Wenn man sie fragt, was sie noch selbst können, stellen sie sich in vielen Fällen besser dar, als es tatsächlich der Fall ist“, sagt Achitz, „deshalb müssen die Gutachterinnen und Gutachter auch die Angehörigen einbeziehen, um ein realistisches Bild zu bekommen.“ Am besten wäre, wenn sie auch ein Gespräch mit den Angehörigen führen würden, an dem der bzw. die Pflegebedürftige nicht dabei ist: „Denn viele Angehörige nehmen auf die Gefühle der an Demenz Erkrankten Rücksicht und wollen ihnen nicht widersprechen, wenn sie ihre Fähigkeiten besser darstellen, als sie tatsächlich sind. Diese Schonung darf nicht zu einer schlechteren Pflegegeldeinstufung führen“, sagt Achitz.

SERVICE: Die Volksanwaltschaft ist unter post@volksanwaltschaft.gv.at sowie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 223 223 erreichbar.