Volksanwältin Brinek beim OSZE Menschenrechtskomitee
OSZE Menschenrechtskomitee befasste sich mit Erfahrungen der Volksanwaltschaft als Nationale Menschenrechtsinstitution
Am 8. Mai 2013 fand in Wien das Menschenrechtskomitee der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE statt. Die OSZE hat Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek dazu eingeladen, über die Erfahrungen der Volksanwaltschaft als Nationale Menschenrechtsinstitution zu sprechen. Gemeinsam mit dem serbischen Ombudsmann Saša Janković schilderte die Volksanwältin die Bedeutung der systemischen präventiven Menschenrechts-Kontrolle. Sie gab des Weiteren Überblick über die Entwicklung der Volksanwaltschaft seit ihrer Gründung 1977.
Volksanwältin Brinek betonte, dass die Volksanwaltschaft von Beginn an als Nationale Institution für den Schutz der Menschenrechte fungierte, denn die Verletzung der Menschenrechte ist der denkbar schwerwiegendste Fehler, den eine Verwaltung machen kann. „Kein Missstand in der Verwaltung - und zu dessen Kontrolle und Beseitigung ist die Volksanwaltschaft eingerichtet - wiegt schwerer, als eine Verletzung in den Menschenrechten“, so Brinek.
Seit Juli 2012 hat die Volksanwaltschaft ein verfassungsgesetzliches Mandat zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Die damit einhergehende Verschränkung der nachprüfenden Kontrolle auf Grund von Individualbeschwerden mit der systemischen präventiven Menschenrechts-Kontrolle als Nationaler Präventionsmechanismus sei ein enormer Gewinn für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich. Die Volksanwaltschaft könne allerdings nur einen Beitrag zur Förderung der Menschenrechte leisten. „Es bedarf daneben immer noch der Bereitschaft der Politik und der Unterstützung durch die Nichtregierungsorganisationen, der Wissenschaft und der Medien“, sagte Brinek.
Beschwerden von BürgerInnen als lebende Beweise für die Notwendigkeit von Verbesserungen
Volksanwältin Brinek erläuterte, welchen gesellschaftlichen Wert es hat, sich mit Beschwerden von Individuen auseinanderzusetzen und diese zu behandeln. Dies gibt einen tiefen Einblick in die gesellschaftlichen Strömungen in der Bevölkerung und der staatlichen Verwaltung. „Hinter allen Fällen stehen Menschen, gleichsam lebende Beweise für die Notwendigkeit von Verbesserungen. Auch Angehörige von Randgruppen der Bevölkerung werden dadurch personalisiert repräsentiert“, sagte Brinek.
Gesetzliche Rahmenbedingungen entscheidend für die Arbeit einer Ombudsmann-Einrichtung
Die Volksanwältin betonte, wie wichtig die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit einer Ombudsmann-Einrichtung sind. Neben der garantierten Unabhängigkeit – so sind die Volksanwältinnen und Volksanwälte in Österreich weder abwählbar noch absetzbar – können die Volksanwältinnen und die Volksanwälte das notwendige Budget im Parlament direkt mit den Abgeordneten argumentieren und diskutieren. Darüber hinaus sind sie berechtigt, das Personal selbst zu rekrutieren, ohne dass es einer Zustimmung der Regierung bedarf. Dadurch ist es erst möglich, die Kontrollaufgaben zu erfüllen.
Brinek hob an dieser Stelle auch die enorme Verantwortung hervor, die Ombudsmann-Einrichtungen tragen. Die bei der Volksanwaltschaft eingelangten Fälle sind nach strengen Grundsätzen der Objektivität und der Fairness zu beurteilen. „So wie wir den Staat an jedem Einzelfall messen, werden auch wir daran gemessen“, sagte Brinek.
Österreich als einer der ersten Staaten mit Ombudsmann-Einrichtung
Die Volksanwältin gab in ihrem Redebeitrag auch einen Überblick über die historische Entwicklung der Volksanwaltschaft. Diese wurde 1977 durch das Verfassungsgesetz eingerichtet. Ziel war es, das bestehende Rechtsschutzsystem um eine Einrichtung zu ergänzen, damit Bürgerinnen und Bürger sich unbürokratisch und kostenlos über die staatliche Verwaltung beschweren können und eine Hilfestellung gegenüber dem allmächtigen Staat erhalten. Österreich war einer der ersten Staaten in Europa außerhalb Skandinaviens, wo sich eine Ombudsmann-Einrichtung etablierte. Mittlerweile ist ein solches parlamentarisches Kontrollorgan Wesensmerkmal für einen demokratischen Rechtsstaat.