Tatü Tata – Die Feuerwehr ist da!

11. Juni 2016

Die belastete Familie wohnt schon seit einigen Jahren in der Nachbarschaft der Feuerwehr. Man ist sich der Notwendigkeit der Einrichtung bewusst. Dennoch ist es für die Anrainer nicht nachvollziehbar, warum auch bei der Bergung eines abgestürzten Mopeds oder der Rettung eines Haustieres die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Korneuburg mit dem lauten Folgetonhorn ausfährt.

Die Feuerwehr zeigt wenig Verständnis für die Betroffenen. Jede Ausfahrt sei wichtig und könnte ein sogenanntes „worst-case-Szenario“ hervorrufen. Die Gesprächsbasis ging rasch verloren, bis es sogar so weit kam, dass ein Graffiti vor dem Haus der Beschwerdeführer mit folgendem Schriftzug auf dem Gehsteig zu lesen war: „Tatü Tata, Tatü Tata“.

Da sich die betroffene Familie nicht mehr zu helfen wusste, wandte sie sich an Volksanwältin Gertrude Brinek. Die kam zum Ergebnis, dass die Nutzung des Martinshorns gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist. „Nur bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes, sind die Signale zu verwenden.“ Brinek fordert daher: „Die Freiwillige Feuerwehr Korneuburg muss einsehen, dass eine Nutzung des Horns im Wohngebiet nicht in allen Fällen gesetzlich vorgesehen ist.“ Es bleibt nun abzuwarten, ob sich die Situation für die Anrainerinnen und Anrainer verbessert.

 

Wasserschaden im Keller – Wiener Wohnen

Die Mieterin einer Gemeindewohnung im 2. Wiener Gemeindebezirk musste eines Tages feststellen, dass das von ihr gemietete Kellerabteil Opfer eines Wasserschadens geworden war. Wiener Wohnen schob die Haftung von sich und verwies die Mieter auf ihre Haushaltsversicherung.

Die gelagerten Gegenstände wurden durch einen schadhaften Abflussgully mit einer defekten Abflussleitung nicht mehr brauchbar. Ursache für die Schäden war eine an die MA48 vermietete Garage zur Reinigung von Streufahrzeugen. Aufgrund der Salzstreuung im Winter wurden die Leitungen brüchig und konnte das Wasser eindringen.

Da die Mieterin von Wiener Wohnen und den Versicherungen im Kreis geschickt wurde, wandte sie sich an die Volksanwaltschaft. Nach rechtlicher Prüfung kommt Volksanwältin Brinek zu folgender Lösung: „Das Kellerabteil wird von den Mietern im Rahmen des Mietverhältnisses gemietet und bezahlt, ist dieses unbrauchbar, steht ein Mietzinsminderungsanspruch zu. Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, den Mietern Schadenersatz zu leisten!“

In der Sendung erklärte sich Wiener Wohnen nach nochmaliger Prüfung nun bereit, die EUR 1.700,- an die Mieterin und Ihren Lebensgefährten zu bezahlen. Volksanwältin Brinek zum Abschluss:“ Das ist ein erster Erfolg, dennoch ist der Keller nach wie vor nicht nutzbar, der Mieterin steht eine Mietzinsminderung zu! Wir werden dran bleiben und hoffen, dass auch das Kellerabteil bald wieder nutzbar ist!“