Steinschlagschutz beeinträchtigt Landschaftsbild

9. Juni 2018

Die Eigentümer der „Zinganellkapelle“ in Molln, die 1877 errichtet, mit öffentlichen Geldern und privaten Mitteln saniert und 2016 neu eingeweiht wurde, wandten sich an die Volksanwaltschaft. Vor einigen Jahren habe sich im Bereich der Kapelle ein größerer Stein vom Gaisberg gelöst und sei durch den Wald und über die darunterliegende Wiese auf die Gemeindestraße gelangt. Es sei dies seit zumindest 60 Jahren der einzige Vorfall gewesen.

Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung habe eine Steinschlagschutzverbauung als erforderlich angesehen und im Auftrag der Marktgemeinde Molln ein Schutzprojekt erstellt. Dieses Projekt hätte zunächst auf öffentlichem Grund umgesetzt werden sollen, letztlich hätte das Ehepaar aber auf Drängen der Wildbach- und Lawinenverbauung der Benützung ihres Grundes zugestimmt.

Zum einen sei die Errichtung einer Schutzvorrichtung oberhalb des Objektes des Ehepaares geplant worden. Zum anderen hätten sie im Sinne einer guten Nachbarschaft auch einer Steinschlagschutzverbauung auf ihrem Grundstück neben der Kapelle zugestimmt, welche ausschließlich dem Schutz der darunterliegenden Gemeindestraße sowie des auf der anderen Straßenseite liegenden Objektes diene.

In einem mit der Marktgemeinde Molln abgeschlossenen Nutzungsvertrag wurde vereinbart, dass die Schutzverbauung neben der Kapelle „in detaillierter Absprache“ mit den Grundeigentümern zu erfolgen habe. Tatsächlich sei aber dem Ehepaar nie bekannt gegeben worden, wie die Schutzverbauung konkret aussehen werde. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Molln habe ebenfalls nichts von der Ausführung des Steinschlagschutzes gewusst.

Errichtet wurde von der Wildbach- und Lawinenverbauung letztlich neben der Kapelle ein ca. 50 m langes und 3 m hohes, sehr massives Steinschlagschutznetz und die Kosten trugen Bund, Land, Gemeinde und die Interessenten. Das Netz – ein sehr massiver Zaun aus Metall - beeinträchtigt das Erscheinungsbild bzw. den Charakter der Kapelle und deren Umgebung erheblich.

Die Volksanwaltschaft ging der Frage nach, weshalb die Schutzmaßnahme in dieser massiven Art und Weise umgesetzt wurde und ob eine Verlegung bzw. zumindest eine Umgestaltung der Anlage erfolgen kann. Die Wildbach- und Lawinenverbauung verteidigte die Ausgestaltung und verwies darauf, dass eine Begrünung möglich sei, die aber von den Grundeigentümern selbst finanziert werden müsste.

Volksanwalt Peter Fichtenbauer kritisierte, dass keine verträgliche Abstimmung zwischen Landschaftsbild und Landschaftsschutz vor der Errichtung des Zauns erarbeitet und mit den Betroffenen – wie in der Vereinbarung vorgesehen - abgesprochen wurde. Weiters steht im Raum, dass die Einholung einer Baubewilligung für die Anlage erforderlich sein könnte. Fragen, denen die Volksanwaltschaft noch nachgehen wird.

Direktorenbesetzung seit fünf Jahren ausständig

Am 24. September 2016 berichtete Volksanwalt Fichtenbauer in der Sendung Bürgeranwalt über einen schon damals sehr unbefriedigenden Fall der behördlichen Vorgangsweise bei einer Direktorenbesetzung.

Im südsteirischen Mureck befindet sich ein Schulkomplex, in dem zwei Schulen untergebracht sind, nämlich die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe (BWL/HWL) und die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (BAKIP). Was die beiden Schulen miteinander verbindet: Ende 2013 gingen beide Schulleiter in Pension, seither werden sie provisorisch geführt.

Eine an einer der beiden Schulen unterrichtende Mathematikprofessorin, die sich neben anderen Personen für die Leiterstelle beworben hatte, wandte sich an die Volksanwaltschaft, da für sie die Situation unbefriedigend und unverständlich war. Denn nach dem Beamtendienstrechtsgesetz muss die Stelle spätestens nach sechs Monaten ausgeschrieben werden. Zudem schien der Lehrerin die Übergangslösung intransparent.

Seit der Sendung sind fast zwei Jahre vergangen und es hat sich nichts geändert. Nach wie vor wird die Schule provisorisch geleitet und die Personen, die sich schon vor Jahren beworben hatten, befinden sich weiter im Unklaren. Hinzu kommt, dass eine provisorische Schulleitung nicht die selben strengen Erfordernisse erfüllen muss wie eine fixe Schulleitung, weshalb auch eine Umgehungsabsicht dieser strengen Vorschriften im Raum steht.

Volksanwalt Fichtenbauer hält dies für einen gravierenden Missstand in der Verwaltung. „Das seit Jahren vom Bildungsministerium vorgebrachte Argument, dass im Land Steiermark eine Organisationsreform geplant sei, die zur Zusammenlegung der Schulen führen könnte, ist vorgeschoben und schwammig. Das Bildungsministerium konnte auch nach mehreren Jahren keinen konkreten Plan und kein konkretes Ziel nennen“, so der Volksanwalt.