Persönliche Assistenz: Probleme mit Behördenformular in der Steiermark
Welche Fehlerkette sich aus einem mangelhaften Formular ergeben kann zeigt der Fall eines Steirers, der sich aufgrund seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit staatliche Hilfe erhofft hatte. Ein fehlerhaftes Formular verhinderte, dass der Mann in den Genuss einer Unterstützung kam. Auch in der darauffolgenden Berufung kam der Mann nicht zu seinem Recht – nicht zuletzt deshalb, weil sich das Berufungsverfahren nicht mit den beantragten Leistungen befasste. Volksanwalt Dr. Peter Kostelka nahm sich des Falles an.
Von Geburt an ist Herr N.N. in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dass sich daraus Folgen für die Lebensführung ergeben ist klar, dass er daher Anspruch auf staatliche Hilfe hat genauso – so war zumindest die Meinung des Grazers, bevor er sich mit seinem Anliegen an die Behörden wandte. Mit Hilfe eines Formulars der Stadt Graz beantragte er, wie am Formular angegeben, Hilfeleistung in Form der „persönlichen Assistenz durch Gewährung eines persönlichen Budgets“ – kurz gesagt also eine finanzielle Unterstützung. Der Betroffene füllte das Formular korrekt aus, legte alle Unterlagen bei, und ließ zudem, wie verlangt, beschwerliche Untersuchungen über sich ergehen. So gewöhnlich wie dieser Amtsweg auch klingen mag, so ungewöhnlich waren das Ergebnis und dessen Folgen.
Denn anstatt der Zusage der beantragten Förderung, erhielt der Betroffene eine Absage, da keine Notwendigkeit einer Hilfe zum Wohnen durch persönliche Assistenz gegeben sei. Da sein Antrag jedoch auf eine andere Hilfeleistung abgezielt hatte, berief der Grazer gegen den Bescheid, und erlebte auch gleich die nächste Überraschung. Die Steiermärkische Landesregierung stellte nämlich fest, dass die Leistung um die der Betroffene angesucht hatte – und die ausdrücklich am aufliegenden Formular angegeben war - im Gesetz nicht erwähnt wird. Es bestehe lediglich die Möglichkeit die Leistungen Familienentlastung und Freizeitassistenz als Geldleistung zu beantragen. Anstatt sich jedoch weiter mit der beantragten Unterstützung zu befassen, nahm die Landesregierung weiterhin auf die „Leistungen Familienentlastung und Freizeitassistenz als Geldleistung“ Bezug und lehnte die Berufung ab. Über die Hilfestellung die der Betroffene tatsächlich beantragt hatte war im Berufungsbescheid nichts zu lesen. Grund genug für den Betroffenen, sich schließlich an die Volksanwaltschaft zu wenden.
Volksanwalt Dr. Peter Kostelka nahm sich dieses ungewöhnlichen Falles an, und musste gravierende Fehler in der Verwaltung feststellen. So verhindert schon das Prinzip von Treu und Glauben, dass Bürgern durch mangelhafte Formulare Nachteile entstehen können. Der Antragsteller hat sich eines Formulars der Behörde bedient, in dem die „Persönliche Assistenz durch Gewährung eines pers. Budgets“ als angestrebte Hilfeleistung ausdrücklich vorgesehen ist. Er hat das Formular korrekt ausgefüllt und einen unter Zugrundelegung der darin angegebenen Möglichkeiten korrekten Antrag – und in weiterer Folge daher auch einen korrekten Berufungsantrag – gestellt.
Angesichts dieser Rechtslage wäre die Steiermärkische Landesregierung dazu verpflichtet gewesen, festzustellen, dass die Gewährung einer solchen Leistung grundsätzlich möglich ist. Die Landesregierung hat solche Überlegungen allerdings nicht angestellt, sondern die Abweisung der Berufung auf eine andere Bestimmung gestützt, die weder im ursprünglichen Verfahren noch im Rahmen des Berufungsantrages herangezogen wurde. Auf den Gesetzesparagraphen, um dem es bei der Antragstellung eigentlich ging, wurde in der Begründung des Berufungsbescheides gar nicht eingegangen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt diese Vorgehensweise einen derart schweren Begründungsmangel dar, „dass hier von Willkür gesprochen werden muss“ schließt Volksanwalt Kostelka die lange Liste an Kritikpunkten ab.
Die Steiermärkische Landesregierung hält indessen weiterhin an ihrer eigenen Rechtsansicht fest, und so kann der Betroffene nur in den Genuß einer finanziellen Unterstützung kommen, wenn er einen neuen Antrag stellt.