Mängel bei der Entlassung von Asylwerbenden aus der Grundversorgung
Aufgrund einer Beschwerde eines Asylwerbers aus Afghanistan leitete die Volksanwaltschaft ein Prüfverfahren zur Entlassung von Asylwerbenden aus der Grundversorgung bzw. zur Einschränkung von Grundversorgungsleistungen in Salzburg ein. Als Ergebnis stellt sie in mehrfacher Hinsicht Mängel und Fehlverhalten durch die Salzburger Landesregierung fest.
So hatte der Afghane keine Möglichkeit, vor der Einstellung der Leistungen seinen Standpunkt darzulegen. Dies widerspricht dem Salzburger Grundversorgungsgesetz. Demnach haben Betroffene das Recht auf Anhörung, wenn Leistungen aus der Grundversorgung entzogen oder eingeschränkt werden. Dieses Recht wurde dem Asylwerbenden auf unzulässige Weise verwehrt.
Die Volksanwaltschaft kritisiert außerdem, dass die Behörde die betreffende Person weder persönlich noch schriftlich über die Entlassung aus der Grundversorgung informiert hat. Lediglich seine Betreuerin wurde in Kenntnis gesetzt. Dies erschwert es dem Betroffenen, eventuell zu Recht bestehende Forderungen bei Gericht geltend zu machen. So wurde nicht darauf hingewiesen, dass gegen die Entlassung aus der Grundversorgung Rechtsmittel vor Zivilgerichten erhoben werden können. Die Volksanwaltschaft betont, dass gerade auch wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Asylwerbenden, die oft weder der deutschen Sprache mächtig sind, noch ausreichend Kenntnis über das österreichische Rechtssystem haben, eine schriftliche Information dringend erforderlich ist.
Die Volksanwaltschaft stellt auch in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung einen Missstand fest. So wurde die Grundversorgung mit der Begründung eingeschränkt, dass der Betroffene nicht am Ausreiseverfahren mitwirkte. Tatsächlich hat die Person die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan verweigert, da massive Sicherheitsbedenken vorlagen. Generell verletzt dies aber nicht die Mitwirkungspflichten im asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren – dies hat der Oberste Gerichtshof in einem ähnlichen Fall bestätigt. Die Einschränkung der Grundversorgung ausschließlich aufgrund der Weigerung zur freiwilligen Rückkehr war deshalb nicht rechtmäßig.