Lärmbelästigungen durch Gewerbebetrieb

15. Dezember 2018

Ein Familienvater wohnt mit seiner Frau in St. Georgen bei St. Pölten in unmittelbarer Nähe eines großen Putzerei- und Wäschereibetriebes. Erstmals im Oktober 2016 beanstandete er beim Magistrat St. Pölten die Lärmbelästigungen durch LKW: Laufenlassen von Motoren am Stand, Zu- und Abfahrten, Rangieren, Piepsen der Rückfahrwarner und die Nichteinhaltung der Betriebszeiten vor allem in der Nacht.

Zahlreiche Anzeigen habe der Beschwerdeführer, dessen Haus gegenüber dem Betrieb – getrennt durch eine Straße - liegt, bei der Gewerbebehörde bereits eingebracht. Verbessert habe sich aber nach seinen Wahrnehmungen nichts, weshalb sich der Niederösterreicher mit seiner Beschwerde an die Volksanwaltschaft wandte.

Im Zuge des Prüfverfahrens stellte die Volksanwaltschaft fest, dass sich der Magistrat St. Pölten trotz vieler Anzeigen lange Zeit offenbar darauf beschränkte, die Betreiberin des Putzerei- und Wäschereibetriebes zur Einhaltung der Betriebszeiten aufzufordern. Die Gewerbebehörde vertraute außerdem auf die Zusage, freiwillige Maßnahmen zu setzen, ohne deren Durchführung zu überprüfen.

Auch als die Betreiberin des Putzerei- und Wäschereibetriebes die angezeigten Übertretungen eingestanden hatte, wurde der Magistrat erst nach einem halben Jahr tätig und erließ im Zuge des Prüfungsverfahrens der Volksanwaltschaft im Oktober 2018 eine Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Betriebszeiten. Eine kommissionelle Überprüfung fand Ende November 2018 statt.

In der Studiodiskussion wiesen der Vertreter der Gewerbebehörde sowie der Rechtsanwalt des Putzerei- und Wäschereibetriebes die Vorwürfe teilweise zurück, doch sprach der Rechtsanwalt eine Einladung an die betroffene Familie aus, Verbesserungsschritte gemeinsam zu besprechen. Vorerst ein Schritt in die richtige Richtung, den die Volksanwaltschaft beobachten wird.

Nachgefragt: Schäden durch unkontrolliert abfließendes Wasser

Im September 2017 wurde in der Sendung Bürgeranwalt über folgenden Fall berichtet: Das Haus eines Ehepaares liegt am Fuße eines Hügels, der zur Gemeinde Keutschach am See gehört. Dieser Hügel war vor 30 Jahren noch kaum verbaut, mittlerweile ist nach Umwidmungen durch die Gemeinde oberhalb ein großes Wohngebiet entstanden. Die Grundstücke sind begehrt, hat man von hier doch einen wunderbaren Blick auf den See. Genau diese Verbauung verbunden mit der Bodenversiegelung und mangelhafter Wasserableitung führten zunehmend zu Problemen.

Wasserströme verursachen Absenkungen und Hohlräume im Boden. Mittlerweile richtete das Wasser nicht mehr nur Schäden auf der Wiese, sondern auch am und im Haus an. Bereits 2016 stellte ein Geologe des Landes Kärnten dringenden Handlungsbedarf fest. Von der Gemeinde Keutschach projektierte Verbesserungen bezeichnete Volksanwalt Dr. Fichtenbauer zwar für geeignet, kritisierte aber, dass seit dem vom Sachverständigen festgestellten „dringenden Handlungsbedarf“ bereits ein Jahr verstrichen sei.

Mittlerweile wurde ein Oberflächenentwässerungsprojekt von der Gemeinde Keutschach ausgearbeitet. Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid ist ergangen und rechtskräftig. Mit der Ausführung des Projektes sei zwar noch nicht begonnen worden, jedoch sei eine Bauvollendungsfrist bereits mit 30. Juni 2019 datiert.

Hingegen wurde vonseiten der Behörden bezüglich der Ableitung der Oberflächenwässer der Ball teilweise wieder an die Beschwerdeführer zurückgespielt und dem Ehepaar gar eine mögliche Kostenbeteiligung für etwaige Verbesserungsmaßnahmen angekündigt. Volksanwalt Fichtenbauer sieht den Handlungsbedarf weiterhin bei den Behörden und hat diese zwischenzeitlich aufgefordert, weitere Gutachten zur Klärung und Präzisierung der Sachlage einzuholen.