„Keine Chance auf Arbeit - Realität von Menschen mit Behinderung“

10. Dezember 2019

Der rein nach medizinischen Gesichtspunkten vorgenommene Ausschluss von Hilfen des AMS zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses wie auch die fehlende kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung von rund 22.000 in Behinderten-hilfewerkstätten tätigen Menschen mit Behinderung, zwingt Erwachsene in die Rolle von Kindern. Sie erhalten für ihren zuweilen durchaus marktfähigen Arbeitseinsatz geringes Taschengeld, bleiben lebenslang von Familien und/oder der Sozial- und Behindertenhilfe finanziell abhängig. Wie Minderjährige sind sie in der Krankenversicherung bloß mitversichert bzw. können in der Pensionsversicherung keinen Anspruch erwerben, sondern sind dort eventuell als Bezieherin oder Bezieher von Waisenpensionen aktenkundig.

Das Kollegium der Volksanwaltschaft sieht sich wegen ihres auf der UN-Behindertenkonvention beruhenden verfassungsgesetzlichen Auftrages speziell dieser Bevölkerungsgruppe gegenüber verpflichtet, die gesetzgebenden Körperschaften mit ihrem Sonderbericht auf entsprechenden Handlungsbedarf erneut hinzuweisen. Der bei ihr eingerichtete Menschenrechtsbeirat hat sich schon 2014 dementsprechend geäußert. Die Zeit drängt. Im Jahr 2020 wird Österreich wieder vom UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung einer Prüfung unterzogen und wird sich für diesbezügliche Versäumnisse – wie zuletzt schon 2013 – verantworten müssen.

Beschwerden und Kommissionsbesuche beleuchten Defizite

Alljährlich werden zahlreiche Beschwerden über unüberwindbare Barrieren im Arbeitsmarktzugang bei der Volksanwaltschaft eingebracht. Häufig auch von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen, die schon bald nach Beendigung der Schulpflicht ohne Rücksicht auf vorhandene Potenziale als arbeitsunfähig abqualifiziert werden. Sollte bei einer ärztlichen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt werden, schließt das davon Betroffene von arbeitsmarktbezogenen Unterstützungsleistungen und Förderungen des AMS aus und drängt sie in die Sozial- und Behindertenhilfe ab. Die solcherart erlebte Ausgrenzung und Benachteiligung haben junge Frauen und Männer auf Einladung der Volksanwaltschaft in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ einer breiteren Öffentlichkeit immer wieder vor Augen geführt.

Bundesweite Auswertungen der Ergebnisse der Besuche der Kommissionen der Volksanwaltschaft in Beschäftigungswerkstätten, die für Menschen mit Behinderung bestimmt sind, belegen, dass es bereits einige Beispiele für eine gelungene berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderung aus Beschäftigungswerkstätten heraus gibt. Es gelingt im Rahmen von innovativen Projekten und Kooperationen, defizitorientierte Sichtweisen auf Menschen mit Behinderung zu überwinden und deren Talente sowie Motivation und Einsatzbereitschaft individuell gezielt so zu unterstützen, dass auch eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsaufnahme möglich wird. Flächendeckende Angebote dieser Art gibt es aber in Österreich nicht. Die in Werkstätten verrichtete Beschäftigung ist einer Erwerbsarbeit zumeist nicht gleichgestellt. Folge davon ist, dass dort Tätige eigenständig weder kranken- noch pensionsversichert sein können und auch im Alter von Sozial- und Behindertenhilfe abhängig bleiben. Nur Veränderungen des Systems derzeitiger Unterstützungsleistungen sowie ein inklusiver Arbeitsmarkt können die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung bewirken.

Empfehlungen zur Beseitigung der menschenrechtswidrigen Rechtslage

Das Recht auf Arbeit und das Recht auf soziale Sicherheit sind Menschenrechte. Deren faktische Umsetzung sind der beste Schutz vor verfestigter Armut und Unmündigkeit.

Die Volksanwaltschaft empfiehlt daher gesetzliche Regelungen und Strukturen so zu ändern, dass sich alle Menschen mit Behinderung mit ihren Potentialen und Fähigkeiten beruflich einbringen können. Zudem sollte die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von in Beschäftigungstherapiewerkstätten eingegliederter Personen durch die Schaffung eines eigenen Versicherungstatbestandes bewirkt werden. Neue Modelle der Entlohnung anstelle des bisherigen „Taschengeldsystems“ gilt es begleitend zu prüfen.