Keine Baubewilligung - Warten auf das Haus im Grünen
Im Jahr 2006 kauft eine Wienerin ein unbebautes Grundstück in einer Kleingartenanlage in Wien Hietzing. Sie will darauf ein Haus für sich, ihre alleinerziehende Tochter und die beiden Enkerl bauen, um mit ihnen gemeinsam im Grünen zu wohnen. Geplant ist eine sogenannte „gekuppelte“ Bauweise, worunter man ein Doppelhaus versteht. Mündlich wird ihr damals zugesagt, dass das auf diesem Grundstück möglich wäre. Doch von der Verwirklichung ihrer Pläne ist sie heute – sieben Jahre später – noch immer weit entfernt. Kurz nach dem Kauf des Grundstückes wird eine Bausperre über die gesamte Kleingartenanlage verhängt. Neu-, Zu- und Umbauten sind nur noch mit Ausnahmebewilligung möglich.
Doch eine derartige Ausnahmebewilligung wird nicht erteilt, obwohl seit Verhängung der Bausperre immer wieder derartige Bauten in der Gartenanlage bewilligt werden. Die Begründung: Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung ist, dass das Bauvorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne vereinbar ist. „Hier beisst sich die Katze in den Schweif“, kritisiert Volksanwältin Brinek, denn das Verfahren zur Erstellung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ist noch nicht einmal eingeleitet. Die Gemeinde Wien kann gegenüber der Volksanwaltschaft auch keinen Zeitraum nennen, innerhalb welchem das Verfahren eingeleitet, geschweige denn abgeschlossen sein wird.
In der Sendung wollte sich von den zuständigen Behörden niemand der Diskussion stellen, stattdessen wurden schriftliche Stellungnahmen übermittelt, in denen jedoch nur frühere Auskünfte wiederholt werden. „Die Volksanwaltschaft wird sich an die MA 21 wenden, um die offenen Fragen, die sich aus den Unterlagen immer noch ergeben, zu klären.“, sagt Volksanwältin Brinek zu. Auch der Bürgeranwalt will auf jeden Fall an der Sache dran bleiben.
Nachgefragt: Mangelnde Warnung vor einer Gefahrenquelle im Gemeindebau
Der Fall des 82-jährigen Wieners, der im Jahr 2011 über einen nicht fachgerecht entfernten Steher stolpert und sich schwer verletzt, war Thema der Sendung vom 24. November 2012. Die Verankerung des Stehers, die leicht abschraubbar gewesen wäre, wurde im Boden belassen, sodass eine Eisenvorrichtung nur wenige Zentimeter aus dem Asphalt ragte. Sowohl die Versicherung von Wiener Wohnen, also auch die der Baufirma, die mit der seinerzeit durchgeführten Generalsanierung beauftragt war, lehnten Schadenersatzforderungen ab. Es liege kein zurechenbares, haftungsbegründendes Verhalten vor. Die Volksanwaltschaft teilt diese Auffassung nicht, und machte auf die Vernachlässigung von Schutzpflichten aufmerksam: Als Vermieter hat Wiener Wohnen darauf zu achten, dass die Mieter nicht durch Gefahrenquellen geschädigt werden. Wäre ein sofortiges Abschrauben der Halterung des Stehers nicht möglich gewesen, so hätte Wiener Wohnen die Hausbewohner wie Nutzer des Weges vor dem Hindernis durch Aufstellen eines Gefahrenhinweises warnen müssen. Diesen rechtlichen Bedenken trug die Gemeinde Wien letztlich Rechnung, und entschädigte das Opfer großzügig.