Kein Behindertenparkplatz bei Gemeindewohnung

1. Oktober 2013

Erst nach Einschreiten der Volksanwaltschaft kam die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach, eine entsprechende Anzahl an Abstellplätzen herzustellen.

Ein Mieter einer Gemeindewohnung in Aigen im Ennstal wandte sich an die Volksanwaltschaft, da ihm bei der Wohnhausanlage kein Behindertenparkplatz zur Verfügung stand. Der Mieter ist aufgrund seiner Behinderung in seiner Mobilität eingeschränkt. Er vereinbarte daher mit den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern, dass ein Parkplatz neben der Eingangstür für ihn freigehalten wird. Da es immer wieder zu Auseinandersetzungen kam und die Vereinbarung nicht immer eingehalten wurde, wandte sich der Mieter an die Gemeinde. Auch diese konnte keine Lösung des Problems herbeiführen.

Die Volksanwaltschaft verwies die Gemeinde auf ihre Verpflichtung, für Behindertenparkplätze zu sorgen. „Gemäß Steiermärkischen Baugesetz sind ausreichend Abstellplätze sowie die vorgeschriebene Anzahl an Behindertenparkplätzen herzustellen“, stellt Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek fest.

Die Gemeinde berief sich darauf, dass diese Verpflichtung bei der Errichtung der Wohnhausanlage 1960 noch nicht bestand. Die Volksanwaltschaft stellte jedoch fest, dass die Wohnhausanlage im Jahr 2002 umfassend saniert wurde.  „Wenn bauliche Anlagen wesentlich geändert werden und sich der Bedarf an Abstellplätzen erhöht, trifft den Errichter die Verpflichtung, Parkplätze in ausreichender Anzahl zu sorgen. Dies hat die Gemeinde verabsäumt“, kritisiert Brinek. Die Gemeinde hat nun reagiert und einen Behindertenparkplätz für die Wohnhausanlage hergestellt.