Kanalanschluss verweigert: Behördenwillkür?

23. März 2013

Eine Familie im oberösterreichischen Geinberg kämpft bereits seit Jahren mit der Gemeinde um die Erlaubnis, ihr Haus an den Oberflächenwasserkanal anschließen zu dürfen. Oberflächenwasser sind anfallende Dach- oder Regenwässer, die nicht versickern und deshalb abgeleitet werden müssen. Zwei Mal erweiterte die Gemeinde den bestehenden Oberflächenwasserkanal, doch nie schuf man eine Anschlussmöglichkeit an das Haus des Ehepaares. Das Haus der Familie sei zu weit entfernt, so die Begründung der Gemeinde Geinberg.

Ende 2011 stellte die Familie bei der Gemeinde einen Antrag auf Erweiterung des bestehenden Oberflächenwasserkanals zu ihrem Grundstück. Die Gemeinde erteilte dafür zwar die Erlaubnis, doch müsste die Familie die Kosten für die Errichtung des Kanals selbst tragen. „Die Kosten für die Leitung von unserem Haus zum öffentlichen Weg können wir gerne übernehmen. Die Kosten für die restlichen 30 Meter auf öffentlichen Grund bis zum bestehenden Kanal wollen wir jedoch nicht bezahlen“, betont das Ehepaar.

Ihr Haus stehe mitten in der Siedlung, alle Häuser rundherum sind an den Kanal angeschlossen und mussten die Kosten dafür nicht selbst bezahlen, beklagt die Familie. Sie fühlt sich ungerecht behandelt und sieht im Vorgehen der Gemeinde Behördenwillkür. Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek kritisiert, dass die Gemeinde das Prinzip der Gleichbehandlung nicht einhalte: „Die anderen Häuser in der Siedlung sind an den Oberflächenwasserkanal angeschlossen und zwei Mal hätte die Möglichkeit bestanden, einen Anschluss an das Haus der Familie zu schaffen“, so Volksanwältin Brinek in der Sendung.

Auch kritisierte die Volksanwältin, dass sich der Bürgermeister der Gemeinde nicht der Diskussion im Studio stellte, um sein Vorgehen zu begründen. „Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf eine transparente Darstellung und eine Verweigerung der Diskussion macht den Fehler nicht ungeschehen“, betont Volksanwältin Brinek. Die Gemeinde müsse dem Anschlussgesuch Rechnung tragen und den Kanal auf öffentlichen Grund bis zum Grundstück der Familie weiter ausbauen. Die Volksanwaltschaft fordert die Gemeinde auf, ein konstruktives Gespräch mit der Familie zu suchen, bei dem geklärt wird, wann sich diese auf einen Kanalanschluss vorbereiten kann.

 

Barrierefreie Gemeindewohnung dringend gesucht

Aus gesundheitlichen Gründen ist es einem Paar nicht mehr möglich, weiterhin in ihrer Gemeindewohnung im Wiener Bezirk Penzing zu bleiben. Der Ehemann ist an multipler Sklerose erkrankt und wird mit Fortschreiten der Krankheit einen Rollstuhl benötigen. Auch die Frau hat aufgrund eines nicht operablen Bandscheibenvorfalls gesundheitliche Probleme. Die Wohnung befindet sich im zweiten Stock. Im Wohnhaus gibt es keinen Lift. Diese Situation stellt das Paar im täglichen Leben, wie beispielsweise beim Hinauftragen der Einkäufe, vor große Schwierigkeiten.

Wiener Wohnen ermöglicht seinen Mieterinnen und Mietern bei bestimmten Gründen einen Wohnungswechsel bzw. –tausch, beispielsweise beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen.  Das Paar stellte deshalb bereits im November 2012 bei Wiener Wohnen einen Antrag auf eine barrierefrei zugängliche Gemeindewohnung. Wiener Wohnen habe ihnen jedoch keine adäquaten Wohnungen angeboten, beklagte das Ehepaar. Zwar fanden zwei Wohnungsbesichtigungen statt, beide Wohnungen waren aber zu klein und nicht rollstuhlgerecht ausgestattet.

„Die Kritik des Paares ist nachvollziehbar. Schließlich benötigt es nicht nur eine barrierefrei zugängliche Wohnung, sondern auch rollstuhltaugliche Räume, um sich darin selbstständig bewegen zu können“, sagt Volksanwältin Brinek. Inzwischen hat Wiener Wohnen dem Paar eine geeignete Wohnung angeboten, die deren Bedürfnissen entspricht.

„Mein Dank gilt Wiener Wohnen, dass in diesem Fall letztlich geholfen wurde. Ich appelliere aber an die Stadt Wien und Wiener Wohnen darauf zu achten, dass ausreichend barrierefreie Wohnungen verfügbar sind. In vielen Fällen werden solche Wohnungen akut benötigt und lange Wartezeiten sollten vermieden werden“, sagt Volksanwältin Brinek.

Die Sendung kann auch sieben Tage nach Ausstrahlung in der ORF-TVTHEK abgerufen werden.