Gesetzesänderung: Nachteile für Menschen mit Behinderung
Die Volksanwaltschaft kritisiert die vorgesehene Änderung des niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung. Der Entwurf sieht vor, dass der Mindeststandard für die Berechnung der Mindestsicherung für Menschen mit Behinderung um mindestens 25 % gekürzt wird. Die geplante Regelung betrifft volljährige alleinstehende Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Die geplante Änderung widerspricht der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung. Diese legt ausdrücklich fest, dass Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und Kinderabsetzbeträge bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht als Einkommen anzusehen sind.
Niederösterreich zählt zu jenen Bundesländern, welche die Art. 15a B-VG Vereinbarung durch die Hinzurechnung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge schon bisher konterkarierten. Die geplante Gesetzesänderung würde diese Verwaltungspraxis nun gesetzlich absichern.
Die Volksanwaltschaft sieht keine sachliche Rechtfertigung, weshalb Menschen mit Behinderung durch einen gegenüber Nichtbehinderten gekürzten Mindeststandard finanziell benachteiligt werden. Zwischen Armut und Behinderung bestehen direkte Zusammenhänge. Menschen mit Behinderung sind darauf angewiesen, sich ein Lebensumfeld zu schaffen, das möglichen Barrieren umfassend begegnet und Inklusion ermöglicht. Die finanzielle Unterstützung in Form der Familienbeihilfe, die an Volljährige nur ausbezahlt wird, wenn diese voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich in einen Arbeitsprozess zu integrieren, soll helfen, den behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken zu können. Ausgrenzung und Armut verfestigen sich aber, wenn zweckgewidmete Zuwendungen des Bundes Anlass dafür sind, Geldleistungen der Mindestsicherung für Menschen mit Behinderung vorab pauschal zu kürzen.
„Die Volksanwaltschaft ersucht daher eindringlich, von der vorgesehenen Regelung Abstand zu nehmen und die Art. 15a B-VG Vereinbarung wie ursprünglich paktiert vollständig umzusetzen“, betont Volksanwalt Dr. Günther Kräuter.