Formale Hürden beim Rechtsschutz
Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verschärfte der Gesetzgeber auch die Anforderungen an die Bürger. So haben diese die Beschwerde bei der Behörde – und nicht beim Gericht – einzubringen. Wendet sich der Bürger gleich an das zuständige Bundes- oder Landesverwaltungsgericht, muss er hoffen, dass das Gericht die Beschwerde innerhalb der Frist an die Behörde weiterleitet, sonst gilt die Beschwerde als verspätet eingebracht.
Bis zur Einführung der Verwaltungsgerichte galt die Einbringung einer Berufung direkt bei der Berufungsbehörde als fristgerecht eingebracht. Nur in besonderen Sachgebieten (Kriegsopferversorgungs-, Verbrechensopfer- und Heeresversorgungsgesetz) wurde diese Möglichkeit aufrechterhalten.
Skurril entwickelte sich der Fall eines Antragstellers auf Mindestsicherung in Linz. Er brachte eine Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der Behörde irrtümlich beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein, die die Beschwerde unverzüglich an den Magistrat der Stadt Linz zur Bearbeitung weiterleitete. Aufgrund eines Versehens blieb die Beschwerde dann wiederum 7 ½ Monate unbearbeitet liegen. Nach Einschreiten der Volksanwaltschaft erkannt die Behörde den Fehler und beseitigte ihn umgehend.