Fahrschullehrerberechtigung für Bundesheerangehörigen
Ein Steirer hat die Ausbildung zum Heeresfahrlehrer, Heeresfahrschullehrer sowie Panzerfahrschullehrer beim Bundesheer absolviert und ist dort als Fahrlehrer beschäftigt. Er möchte, dass diese Ausbildung als zivile Fahrschullehrerausbildung anerkannt wird, ohne nochmals eine praktische Ausbildung und eine Prüfung absolvieren zu müssen.
Dies sei laut Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht möglich, obwohl die von ihm ausgebildeten Fahrschüler ihre Heeresführerscheine ohne Probleme auf zivile umschreiben lassen können. Im Kraftfahrgesetz sei eine „Umschreibung“ einer Heeresfahrlehrerberechtigung in eine zivile Fahrlehrerberechtigung nicht vorgesehen.
Eine vollständige zivile Fahrlehrerausbildung müsste zwar nicht absolviert werden, aber eine theoretische Prüfung aus „Berufsrecht“ abgelegt und eine praktische Ausbildung absolviert werden. Für die Klasse B beläuft sich das Ausbildungsausmaß auf 30 und für die Klasse C auf 18 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten.
Das um Stellungnahme ersuchte Verteidigungsministerium verwies darauf, dass in der Ausbildung von Heeresfahrlehrern und Heeresfahrschullehrern zumindest seit 2013 alle Ausbildungsinhalte vermittelt würden, welche die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen vorgeben. Es bestehe daher „jedenfalls Gleichwertigkeit mit der zivilen Ausbildung“. Eine sachliche Begründung für die Vorschreibung der Absolvierung einer Lehrbefähigungsprüfung gebe es daher nicht.
Das Verkehrsministerium verwies auf die bestehende Gesetzeslage, machte aber Hoffnung auf Verbesserungen: Sollte seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Umschreibung gewünscht sein, so könne eine Lösung gefunden werden. Die Volksanwaltschaft erwartet eine Bereinigung des Problems in absehbarer Zeit.
Nachgefragt: Krankheit während der Soldatenausbildung
Ein junger Mann verlor nach Absolvierung von sechs Monaten Ausbildungsdienst beim Bundesheer seinen Job. Er wurde wegen einer Atemwegserkrankung aus dem Wehrdienst – in die Arbeitslosigkeit – entlassen, obwohl diese Krankheit bei der Musterung bekannt gewesen war. Doch damit nicht genug: Der Steirer wurde auch noch verpflichtet, fast die gesamte für seine Dienstzeit erhaltene Monatsprämie von € 3.827,96 zurückzuzahlen.
Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind gemäß dem Wehrgesetz vorzeitig aus dem Dienst zu entlassen, wenn ihre voraussichtliche Dienstunfähigkeit mehr als 24 Tage dauert. Dabei ist es egal, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung verschuldet ist oder nicht. Nur ein Unfall im Dienst ist davon ausgenommen. Dies wirkt sich besonders nachteilig auf Personen aus, die Berufssoldaten werden oder sich zumindest für längere Zeit zum Wehrdienst verpflichten wollen. Das „Eingangstor“ zum Beruf als Soldat ist nämlich der sogenannte „Ausbildungsdienst“, der ein Jahr oder auch länger dauern kann. Währenddessen genießen die Bediensteten keinen Kündigungsschutz und sind nicht arbeitslosenversichert.
Während in anderen, größtenteils weniger gefährlichen Bereichen des öffentlichen Dienstes reguläre Dienstverhältnisse am Anfang der Laufbahnen stehen, ist ausgerechnet im militärischen Bereich die Anfangszeit mangelhaft abgesichert. „All diese Nachteile könnte man vermeiden, wenn man die Anfangszeit beim Militärdienst unter ähnlichen Bedingungen wie bei der Polizei gestalten würde“, dafür plädiert Volksanwalt Dr. Fichtenbauer. Die Rückforderung der Monatsprämie stellt in seinen Augen eine besondere Härte dar. Das Verteidigungsministerium könnte von der Rückforderung Abstand nehmen, eine Härtefallklausel ist gesetzlich vorhanden. „In meinen Augen liegt ein solcher Härtefall vor, ich möchte, dass die Klausel zur Anwendung kommt“, so der Volksanwalt in der Sendung vom 6. Dezember 2014.
Der Verteidigungsminister versprach damals nochmals eine Prüfung vornehmen lassen. Mittlerweile gibt es gute Nachrichten: Das Bundesministerium sah von einem Teil der Forderung ab und erarbeitete einen Erlass, der durch Aufstellung genauer Kriterien in Zukunft klarstellen wird, unter welchen Voraussetzungen ein Härtefall anzunehmen ist und somit keine Rückforderung erfolgen wird.
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