Chaos im Pflegegeldverfahren

19. Mai 2016

Ein betagtes Ehepaar aus Niederösterreich stellte im August 2014 gemeinsam einen Pflegegeldantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt. Die Ärztin der Pensionsversicherungsanstalt machte daraufhin einen Hausbesuch. Sie erhob nur den Pflegebedarf bei der Frau, fügte aber im medizinischen Gutachten die Versicherungsdaten des Mannes ein. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde dem Niederösterreicher ein Pflegegeld der Stufe 4 zugesprochen. Der Pflegegeldantrag seiner Frau blieb unbearbeitet.

Für die Familie war nicht eruierbar, warum an die Ehegattin kein Pflegegeld ausbezahlt wurde. Im Mai 2015 stellte sie daher einen neuerlichen Antrag. Erst dann bemerkte die Pensionsversicherungsanstalt den Fehler. Die Pensionsversicherungsanstalt entzog dem Mann das Pflegegeld der Stufe 4 und sprach ihm eine solches der Stufe 1 zu. Die Niederösterreicherin hingegen erhielt rückwirkend die Pflegestufe 4 und ab Juni 2015 die Stufe 7.

Die Pensionsversicherungsanstalt wollte das an den Mann zu viel ausbezahlte Pflegegeld vom Pflegegeld der Frau in Abzug bringen. Diese Vorgehensweise ist jedoch unzulässig. Aufgrund des Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft wurde das Pflegegeld vollständig an die pflegebedürftige Frau ausbezahlt. Ihr Ehemann hat nun gegen die Entziehung des Pflegegeldes eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.