Brinek: Garage überschwemmt

18. Dezember 2010

Garage überschwemmt

Am 13. Mai dieses Jahres waren Teile von Wien von sintflutartigen Regenfällen betroffen: Straßen standen unter Wasser, die Schäden waren beträchtlich. Auch eine Garage in einem Gemeindebau in Wien wurde überflutet, die dort abgestellten Autos haben Totalschäden erlitten. Handelt es sich um "schicksalhafte Fügung" oder kann der Garagenbetreiber "Wiener Wohnen", zur Verantwortung gezogen werden. Laut Wiener Wohnen handle es sich „um höhere Gewalt“ und das Wasser sei von der überschwemmten Straße eingedrungen. Deshalb bestehe kein Anspruch auch Schadenersatz. Die Volksanwaltschaft überzeugte sich jedoch vor Ort und zählte drei Gullys und acht Schachtabdeckungen. Kritisiert wurde in diesem Zusammenhang, dass Wiener Wohnen keine Ursachenforschung betrieb oder eine Soforthilfe angeboten habe.

Erst unmittelbar vor der Sendung wurde den Betroffenen in einem Brief angekündigt, dass 50 % des entstandenen Schadens aus dem Katastrophenfonds abgedeckt werde. Der anwesende technische Leiter von Wiener Wohnen entschuldigte sich für die fehlerhafte Angabe über die Kanäle. Derzeit würden von Wiener Wohnen die Garagen vermehrt überprüft, um Fehler in Zukunft zu vermeiden. Gänzlich könne Wiener Wohnen nicht ausschließen, dass das Wasser aus dem Kanal gekommen war und deshalb die Überschwemmungen so drastisch ausfielen. Es müsste abgeschätzt werden, woher das Wasser kam – von der Straße oder aus dem Kanal und dementsprechend müsste dann entschädigt werden.

Volksanwältin Brinek: „Es wurde verabsäumt, den Sachverhalt zeitgerecht zu prüfen. Ein halbes Jahr später ist die Kausalität schwer festzustellen. Die angekündigte Abgeltung aus dem Katastrophenfonds ist aus meiner Sicht nicht ausreichend, Wiener Wohnen müsste auch Schadenersatz leisten.“

Geld im Bankomat vergessen

Beim Geldabheben im Foyer einer Bank vergaß Herr N.N. 100 Euro im Bankomat. Als er seinen Irrtum kurz darauf bemerkte, erkundigte er sich beim Bankschalter, ob das Geld vielleicht vom Automaten wieder eingezogen worden wäre oder eventuell von einem nachfolgenden Bankkunden abgegeben wurde. Leider war das nicht der Fall. Die von der Überwachungskamera gemachten Fotos zeigten eindeutig einen Verdächtigen, der das Geld an sich genommen hatte nachdem er selbst Geld behoben hatte, eine Identifizierung der Person fand jedoch mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht statt. Prinzipiell gilt das Bankgeheimnis dann nicht, wenn eine Straftat begangen wird, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fällt. Da jedoch für Diebstähle im Wert von bis zu € 3.000,- das Bezirksgericht zuständig ist, soll der Geschädigte leer ausgehen. Volksanwältin Brinek: „Wir stehen hier vor der Frage: Schützt das Bankgeheimnis Diebe? Wenn ich das Geld einfach nehme, bin ich ein Dieb, wenn ich unmittelbar danach selber eine Bankabhebung tätige, werde ich vom Bankgeheimnis geschützt. Das ist eine unbefriedigende rechtliche Situation. Ich fordere, dass die Rechtssprechung der Gerichte Klarheit schafft oder der Gesetzgeber eine Klarstellung vornimmt.“