Baumfällung für ein Gemeindezentrum
Eine Rodung kann seitens der BH grundsätzlich dann genehmigt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Dazu muss im forstrechtlichen Bewilligungsverfahren eine genaue Inte-ressenabwägung erfolgen. Der Anrainer sah sein Grundstück durch die Rodung jedoch einer größeren Überschwemmungsgefahr ausgesetzt und befürchtete eine erhöhte Lärmbeein-trächtigung. Die BH Kirchdorf führte aus Sicht der Volksanwaltschaft aber keine ausreichen-den Erhebungen zur Abwägung der Interessen durch und erteilte schließlich eine Rodungsbewilligung zu Gunsten des Kultur- und Sportzentrums.
Die Begründung für die Erteilung der Rodungsbewilligung erschöpfte sich in der inhaltsleeren Feststellung, dass „unter Berücksichtigung aller Umstände“ das öffentliche Interesse am an-tragsgemäßen Verwendungszweck jenes an der Walderhaltung überwiege. Weder aus dem Rodungsbewilligungsbescheid noch aus dem Akt gingen aber die Erwägungen der Forstbehörde hervor, warum sie von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Sport- und Kulturzentrum ausging.
„Die Interessenabwägung war begründungslos und deshalb nicht nachvollziehbar“, kritisiert Volksanwalt Fichtenbauer das mangelhafte Verfahren. Da die rechtlichen Vorrausetzungen für eine Aufhebung des Bescheides nicht gegeben waren, konnte die Volksanwaltschaft nicht weiter einschreiten, stellte aber das Vorliegen eines Missstandes in der Verwaltung fest. Volksanwalt Fichtenbauer fordert, dass gerade wenn einem öffentlichen Träger, wie einer Ortsgemeinde, eine Bewilligung erteilt werde, die Verfahrensbestimmungen besonders genau eingehalten werden müssten. „Ansonsten könnte bei den Bürgerinnen und Bürgern der Ein-druck entstehen, dass mit zweierlei Maß gemessen wird“, schließt der Volksanwalt.