Zahlstelle wider Willen
Frau N.N. ist Eigentümerin einer solchen Liegenschaft, bei der ein über die Anschlussleitung eingebaute städtische Wasserzähler auch noch andere Liegenschaften versorgt. Die Liegenschaften verfügen zwar über private Subwasserzähler, die von der Stadt Wien aber nicht zur Verrechnung der Gebühren herangezogen werden. Sie gelten mangels ausreichender Eichung als nicht zuverlässig genug. Als Vorschreibungsgrundlage werden ausschließlich die Messwerte von dem auf dem Grundstück von Frau N.N. befindlichen amtlichen Wasserzähler herangezogen. Sämtliche Termine zur Ablesung und Kontrolle des amtlichen Wasserzählers hat die Stadt Wien daher mit ihr vereinbart und auch die Gebührenbescheide lediglich an sie zugestellt.
Obwohl die Gebührenbescheide den gesamten Wasserverbrauch aller Liegenschaften, die vom amtlichen Wasserzähler versorgt wurden, umfasste, beglich Frau N.N. zunächst regelmäßig die vorgeschriebenen Beträge, war aber dann gezwungen, jene über ihren eigenen Bedarf hinausgehenden Beträge bei den anderen Liegenschaftseigentümerinnen und –eigentümern einzufordern. Dabei hatte sie häufig Probleme, denn es kam mitunter zu Zahlungsverzögerungen oder gar zur Zahlungsverweigerung. Frau N.N. wäre demnach sogar gezwungen gewesen, bei Gericht Klage einzubringen, um zu ihrem Geld zu kommen.
Obwohl man der Stadt Wien kein Fehlverhalten vorwerfen kann, da diese Vorgangsweise den gesetzlichen Vorgaben entspricht, konnte die Volksanwaltschaft dennoch erreichen, dass die Stadt Wien als Mediatorin versuchen wird, gemeinsam mit allen Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern eine vertretbare Lösung hinsichtlich der Zahlungs- und Vorschreibungsmodalitäten zu finden. Volksanwalt Dr. Fichtenbauer sieht diese Hilfestellung der Stadt Wien als Gebot im Sinne einer bürgernahen und fairen Verwaltung.