Wiederholte Verkehrsstrafen für Bestohlenen

17. August 2024

Einem Niederösterreicher wurden im März 2023 die Kennzeichen seines PKW gestohlen, was er sofort bei der Polizei zur Anzeige brachte. Trotzdem er schnell handelte, schützte ihn das nicht vor Verkehrsstrafen. Denn der Dieb benützte die Kennzeichen im Straßenverkehr laufend und übertrat sowohl die Straßenverkehrsordnung als auch das Bundesstraßen-Mautgesetz. Herr R. war gezwungen, sich gegen jedes ihm zu Unrecht vorgeworfene Delikt zu wehren, obwohl der Diebstahl angeblich in der Zulassungsevidenz vermerkt wurde.

Ein dreiviertel Jahr nach dem Kennzeichen-Diebstahl erhielt Herr R. eine Anonymverfügung der Wiener MA 67 (Parkraumüberwachung) für eine Verwaltungsübertretung in Wien-Favoriten zugestellt, da jemand mit den gestohlenen Kennzeichen falsch geparkt hatte. Er schickte der Behörde eine Kopie seiner Anzeigebestätigung, womit diese Angelegenheit erledigt war. Wenig später erhielt der Mann abermals eine Strafe, diesmal für Schnellfahren auf der A 1 Westautobahn. Auch dieses Mal schufen ein Anruf und das Zusenden der Anzeigebestätigung Abhilfe. Als der Niederösterreicher auch noch eine Zahlungsaufforderung der Asfinag erhielt, da das Fahrzeug mit den gestohlenen Kennzeichen auch eine ungültige Autobahnvignette trug, erhielt er als Auskunft, dass Strafen nur den Zulassungsinhabern zugestellt würden und er die Strafe vollständig und rechtzeitig einzuzahlen hätte; die Asfinag sah schließlich jedoch von einer Ersatzmaut ab. Es folgten weitere Strafen wegen diverser Verkehrsvergehen. Der Höhepunkt war erreicht, als der Niederösterreicher eine Strafe für ein mit den gestohlenen Kennzeichen begangenes Delikt im Bezirk Baden bezahlen sollte, wobei auf der Strafverfügung allerdings sein neues Kennzeichen angegeben war – und dies trotz Zusicherung von Behörden und Asfinag, dass das alte Kennzeichen mittlerweile im System als gestohlen gespeichert worden war.

In den vergangenen Jahren wurden in Österreich jährlich durchschnittlich rund 4.500 Kennzeichendiebstähle angezeigt. In einer in der Sendung verlesenen Stellungnahme des Verkehrsministeriums räumte dieses ein, dass man künftig bei Strafverfügungen Umstände wie die gestohlenen Kennzeichen berücksichtigen wolle.

Volksanwalt Walter Rosenkranz zeigte sich erfreut, dass man im Ressort das Verbesserungspotenzial erkannt habe und forderte Personen, denen es ähnlich wie Herrn R. ergangen war auf, sich ebenfalls mit einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft oder die „Bürgeranwalt“-Redaktion zu wenden. Zu befürchten sei nämlich, dass es sich nicht nur um einzelne Fehlleistungen von Bediensteten handelte, sondern um einen Systemfehler.

 

Nachgefragt: Abfertigungsverlust nach Bundeslandwechsel

Schon im Dezember 2023 berichtete die Sendung „Bürgeranwalt“ über den Fall einer Volksschullehrerin, die beruflich von der Steiermark nach Niederösterreich gewechselt war. Da Volksschullehrer Landeslehrer sind, war der Wechsel vom einen Bundesland in ein anderes nach einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrags allerdings nicht folgenlos: Sie verlor ihre Abfertigung für 17 Jahre Tätigkeit in der Steiermark. Als triftige Gründe für eine Auszahlung der Abfertigung an Pflichtschullehrer bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zählten laut Bildungsministerium nur einige taxativ aufgezählte: Dienstunfähigkeit; Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension; Beziehen einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension; Geburt eines Kindes oder Ausscheiden innerhalb von sechs Monaten nach einer Eheschließung. Die Pflege der Mutter als Sachwalterin ließ man indessen nicht gelten.

Warum die Pflege eines Neugeborenen als Grund gelten sollte, die Pflege eines erwachsenen Angehörigen hingegen nicht, monierte auch Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz. Nach Ausstrahlung der Sendung schloss sich das Bildungsministerium schließlich der Auffassung der Volksanwaltschaft an. Es werde künftig bei einem Wechsel von einem Bundesland in ein anderes die Tätigkeit als ununterbrochen angerechnet, berichtete Rosenkranz. Die Beschwerdeführerin der Volksanwaltschaft erhielt ihre Abfertigung dennoch nicht, da sie sich – um die neue Stelle zu bekommen – pragmatisieren lassen musste; Beamten steht jedoch keine Abfertigung zu. Hätte das Bildungsministerium die Pflege der Mutter analog zur Pflege eines Neugeborenen anerkannt, so wäre eine Lösung für die Lehrerin möglich gewesen, schloss Rosenkranz und kündigte die Aufnahme des Falles in den Jahresbericht der Volksanwaltschaft an das Parlament an.