Welches Bundesland trägt die Pflegekosten?

10. Dezember 2016

In der aktuellen Folge der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ beschäftigte sich die Volksanwaltschaft mit dem Fall einer 82-jährigen Wienerin, die seit Juni in einem Pflegeheim im Burgenland wohnt.

Seit den 1960er Jahren hat sie ihren Hauptwohnsitz in Wien, vor einigen Jahren meldete sie ihren Nebenwohnsitz im Burgenland an. Als sie im Sommer in das Pflegeheim umzog, wandte sich ihr Sohn an den Fonds Soziales Wien (FSW). Da die Pension und das Pflegegeld nicht die gesamten Heimkosten abdecken, sollte ein Teil der Kosten übernommen werden.

Der FSW teilte hierzu mündlich mit, dass die Kosten für die Pflege in einem anderen Bundesland nicht getragen werden könnten und man den Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) im Burgenland weitergeleitet habe. Mit dieser Information meldete der Sohn den Hauptwohnsitz seiner Mutter im Burgenland an. Die BH Güssing lehnte den Antrag wiederum ab, da die Mutter bei Antragstellung in Wien gemeldet war. Beide Behörden fühlten sich somit unzuständig und der Sohn blieb auf den zusätzlichen Kosten – rund 1200 Euro monatlich – sitzen.

Für Volksanwalt Günther Kräuter handelt es sich hierbei klar um „bürokratische Irrwege“, die für die Angehörigen, die weitere rechtliche Schritte in Erwägung ziehen müssen, unzumutbar sind.

Erfreulicherweise haben sich die Behörden nach dem Einschreiten der Volksanwaltschaft doch geeinigt und die Kosten werden nun auch rückwirkend von der BH Güssing übernommen. „Das übergeordnete Prinzip der Behörden sollte sein, dass die Betroffenen niemals die Opfer eines Zuständigkeitskonfliktes zwischen den Behörden sind“, schließt Volksanwalt Kräuter.

 

Nachgefragt: Assistenzhunde

Assistenzhunde von Diabetikerinnen und Diabetikern signalisieren eine Unter- oder Überzuckerung, indem sie die Betroffenen anstupsen, mit der Pfote tapsen oder sogar das Blutzuckermessgerät und Traubenzucker bringen. Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und für die Gewährung öffentlicher Förderungen ist seit 2015 eine Beurteilung durch das Messerli-Institut der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Vetmeduni Wien). Es werden nur jene Hundehalter zur Prüfung vorgelassen, die über einen Behindertenausweis (50 % Grad an Behinderung) verfügen.

Bei Kindern, die an insulinpflichtiger Diabetes Mellitus leiden, wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr automatisch ein 50%iger Grad der Behinderung angenommen. Das Problem kann daher ab Eintritt der Volljährigkeit und Änderung des Grades der Behinderung eintreten. Der Vertreter des Sozialministeriums, Dr. Hansjörg Hofer sagt erfreulicherweise bereits in der Sendung zu, dass bis Jahresende das Ministerium mit der Vetmeduni Wien Überlegungen anstellen werden, um den an Diabetes leidenden Menschen nicht nur während ihrer Kindheit, sondern auch darüber hinaus einen Assistenzhund zu ermöglichen.

Volksanwalt Kräuter appellierte an das zuständige Ministerium, die Gespräche fortzusetzen und rasch zu einer Lösung zu kommen.