Waldsperren wegen „Eschensterbens“

10. Dezember 2020

Ein Wiener beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft über die Bezirkshauptmannschaft (BH) Korneuburg. Grund war ein zumindest seit 2017 bestehendes forstliches Betretungsverbot („Sperrgebiet“) für die donaubegleitende Au zwischen Korneuburg und Tulln.

Begründet hatte die BH ihr Betretungsverbot mit einer aufgrund des Eschensterbens drohenden Gefahr umstürzender Bäume: Völlig gesund erscheinende Stämme jeden Alters würden durch rasante Wurzelfäule auch ohne äußeren Impuls unvermittelt umfallen, sodass die Sicherheit für Waldbesucherinnen und -besucher nicht mehr gegeben sei und das Entnehmen der Eschen nötig geworden wäre. Der Schadbestand habe schneller zugenommen, als der Waldbesitzer diesen trotz aller Bemühungen aufarbeiten habe können, daher sei ein früheres Betretungsverbot verlängert worden.

Der Wiener kritisierte in dem Zusammenhang einerseits, dass die Behörde weder hinreichende Informationen zur Verfügung gestellt habe, welche Bereiche konkret gesperrt seien und auch nicht, bis wann das ausgesprochene Verbot noch gültig sei. Andererseits beschwerte er sich auch über die mangelnde örtliche und zeitliche Eingrenzung des Verbots. Auch stelle die forstliche Sperre über einen nicht absehbaren Zeitraum hinweg einen massiven Einschnitt in das freie Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken dar.

In ihrer Stellungnahme an Volksanwalt Walter Rosenkranz wies die BH Korneuburg darauf hin, dass ein „Eschensterben“ in Österreich erstmals 2005 wahrgenommen worden sei. Bisher gebe es kein wirksames Mittel, dies zu bekämpfen, daher würden Waldbesitzer auch nicht zu einer Entnahme der befallenen Bestände verpflichtet. Zeitlich befristete Waldsperren von mehr als viermonatiger Dauer seien behördlich zu genehmigen. Auch eine Interessensabwägung im Hinblick auf erholungsuchende Menschen sei vorgenommen worden. Dahingehend sei, um den Eingriff möglichst gering zu halten, die Auflage erteilt worden, bei Wegfall der Gefahrenlage durch Waldarbeiten in einem betroffenen Waldstück, dieses sofort wieder für die Begehung freizugeben.

„Aufgrund der dargestellten Gefährdungslage war eine befristete Waldsperre zur Fällung und Verbringung der zahlreichen Bäume gerechtfertigt. Die Forstbehörde hat aber bei einer allfälligen Verlängerung der befristeten Waldsperre darauf zu achten, dass damit letztlich nicht die Wirkung einer dauernden Waldsperre einhergeht, die für Holzfällungs- und Holzbringungsarbeiten im Forstgesetz nicht vorgesehen ist“, so Volksanwalt Rosenkranz abschließend.