Volksanwaltschaft vermittelt in zwei Fällen

19. September 2020

Streit um Bienenstöcke im Nachbargarten

Familie Z. bewohnt seit vielen Jahren ein Grundstück in Wilhelmsburg in Niederösterreich direkt neben Familie T. Das Zusammenleben in der Nachbarschaft war stets problemlos, bis Familie Z. vor zwei Jahren auch das hintere Haus auf ihrem Grundstück kaufte und damit nun recht nahe an der Grundstücksgrenze zu Familie T. und deren Bienenstöcken lebt. Herr T. hat in seinem Garten 18 Bienenstöcke stehen, er ist seit seinem 12. Lebensjahr Hobbyimker. Diese Bienenstöcke stören nun aber Familie Z., insbesondere weil Herr Z. starker Bienenallergiker ist und nach einem Stich bereits im Krankenhaus behandelt werden musste.

Er kritisierte, dass die Ausflugsrichtung der Bienenstöcke des Nachbarn direkt auf sein Haus ausgerichtet sei und ersuchte den Nachbarn diese zu ändern. Der Nachbar Herr T. erklärte, dass die Ausflugsrichtung für die Bienen stets südlich bzw. südöstlich ausgerichtet sein müsse, da sich die Bienen an der Sonne orientieren. Zudem halte er den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück ein. Familie Z. bat auch die Gemeinde um Unterstützung, da sich diese aber nach dem gescheiterten Versuch, einen Konsens zwischen den beiden Parteien herzustellen, nicht mehr zuständig sieht, bat die Familie Volksanwalt Amon um Hilfe.

Volksanwalt Amon regte an sich noch einmal zu einem Gespräch zu treffen, um gemeinsam mit dem Bürgermeister und den beiden Nachbarn eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten erträglich ist. „Es bringt wenig die Kläger auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es wäre doch besser die beiden Nachbarn an einen Tisch zu holen und zu versuchen, einen Lösung zu finden, die für beide Seiten erträglich ist“, rät Volksanwalt Amon. „Die Volksanwaltschaft wird alles tun, um einen Kompromiss zu ermöglichen“, ergänzt er abschließend.

Elektrischer Rollstuhl im Stiegenhaus

Nach einem Zeckenbiss vor 20 Jahren hat Frau Gabriele M. eine Gehbehinderung und ist auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen. Sie wohnt in einem Wiener Gemeindebau, wo die geheingeschränkte Pensionistin ihren elektrischen Rollstuhl seit vielen Jahren am Gang gleich gegenüber dem Aufzug abstellt. Dann rutscht sie auf Knien in ihre Wohnung, in der sie bereits seit ihrer Geburt wohnt. Ihren kompletten Alltag zu Hause erledigt sie auf Knien, nur der elektrische Rollstuhl ermöglicht es ihr, selbständig zu leben und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Da der Rollstuhl aber nicht in ihre kleine Wohnung passt, steht er in einer Nische im Halbstock vor dem Aufzug.

Anfang 2020 bekam Frau M. unerwarteten Besuch der Ordnungsberater von Wiener Wohnen, die sie informierten, dass der Rollstuhl weg müsse und deshalb jederzeit entrümpelt werden könne. Frau M. bemühte sich bei Wiener Wohnen um eine Lösung und suchte um eine Stellplatzgenehmigung an. Diese wurde ihr nicht gewährt, dafür fand sie daraufhin einen Zettel mit einer Entrümpelungsaufforderung auf ihrem Rollstuhl vor. Mit Hilfe des Behindertenanwalts konnte Frau M. die Entrümpelung vorerst stoppen. Allerdings bleibt die Hausverwaltung bei ihrem Standpunkt, dass der Rollstuhl weg müsse. Wiener Wohnen verweist hierbei auf die MA 36, die für feuerpolizeiliche Angelegenheiten zuständig ist. Diese begründet die Ablehnung des Stellplatzgesuchs mit der Brandgefahr, die von dem Rollstuhl ausginge.

Das Angebot von Frau M. eine Brandschutzdecke über den Rollstuhl zu legen, lehnte man ab. Wiener Wohnen stellte die Errichtung einer Abstell-Box in Aussicht, allerdings wäre diese weder versichert noch isoliert, was für den Akku des Rollstuhls nicht zuträglich ist. Zudem wurde nicht erläutert, wo diese Box stehen soll und wie Frau M. den Weg dorthin bewältigen könne. Wiener Wohnen schlägt auch einen Umzug in eine barrierefreie Wohnung vor, aber diese Lösung ist für die Pensionistin schwer zu bewerkstelligen. Neben der emotionalen Ebene sind es vor allem die Kosten, die auf Frau M. abschreckend wirken, da eine barrierefreie Wohnung wesentlich teurer wäre als ihre derzeitige Wohnung. Zudem gäbe es noch gar kein konkretes Angebot von Wiener Wohnen.

„Die Gesamtsituation bringt klar zum Ausdruck, dass Frau M. auf den Rollstuhl angewiesen und hier eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Hier wäre Wiener Wohnen aufgefordert, sich genau mit der Frage auseinanderzusetzen“, so Amon. „Der Fall von Frau M. ist mittlerweile bei der Schlichtungsstelle des Sozialministeriums, und wir hoffen, dass Chance auf eine Einzelgenehmigung besteht“, bewertet Volksanwalt Amon die Situation.