Volksanwaltschaft kritisiert zu lange Bearbeitungsdauer von Mindestsicherungsanträgen

13. Jänner 2015

Die Volksanwaltschaft begrüßt ausdrücklich, dass mit 1. Juli 2014 die Regresspflicht naher Angehöriger von Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern der Mindestsicherung abgeschafft wurde. Dennoch stellt sie weiterhin strukturelle Probleme bei der Umsetzung des Mindestsicherungsgesetzes durch die Steiermärkische Landesregierung fest. So wird die gesetzlich festgelegte Bearbeitungsdauer von Mindestsicherungsanträgen von maximal drei Monaten immer wieder überschritten. In einem der Volksanwaltschaft vorliegenden Fall hat das Magistrat Graz 16 Monate gebraucht, um den Antrag zu bearbeiten. Dies ist für die Volksanwaltschaft unakzeptabel. Betroffenen Menschen, die existentiell auf finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft angewiesen sind, kann ein derartig langes Warten nicht zugemutet werden.

Die Volksanwaltschaft kritisierte außerdem die rechtswidrige Praxis, bei der Berechnung der Mindestsicherung eine noch nicht zuerkannte Wohnbeihilfe zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat darauf bereits reagiert und zeigte sich bemüht, eine gesetzeskonforme Vorgangsweise sicherzustellen.