Volksanwaltschaft: Missstand in Seiersberg bleibt bestehen
Volksanwältin Gertrude Brinek schließt Prüfverfahren zur Shopping City Seiersberg (SCS) ab. Seit Jahren läuft eine Auseinandersetzung um die rechtmäßige Errichtung von Verbindungsbauten in der SCS. Die Volksanwaltschaft stellt weiterhin einen Missstand fest.
Keine Brücken sondern Gebäude
Wie bereits im ersten Prüfverfahren der Volksanwaltschaft stand die Frage, ob es sich bei den Verbindungsbauten zwischen den Einzelhäusern des Seiersberger Einkaufszentrums um Straßenbauwerke (Brücken) oder Gebäude handelt, im Fokus. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft, ändert auch die Novelle des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes nichts daran, dass es sich bei den überdeckten und überwiegend umschlossenen Verbindungsgebäuden, auf denen zum Teil auch Waren verkauft werden, großteils um Gebäude handelt. Hier hätte man eigentlich eine baubehördliche Bewilligung benötigt. Die Novelle erweitert hingegen den Begriff des Interessentenweges. Durch das Vorgehen der Behörden wurde eine größere Verkaufsfläche geschaffen und dadurch nach Ansicht der Volksanwaltschaft das Raumordnungsgesetz umgangen. Eine Aufhebung der Bewilligung der Verbindungsbauten aus 2002 kann nicht mehr durchgeführt werden, dies ändert aber nichts am bestehenden Missstand. Volksanwältin Brinek bleibt dabei: „Es handelt sich um Gebäude und nicht um Brücken“.
Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof
In ihrem ersten Prüfverfahren vertrat die Volksanwaltschaft darüber hinaus die Ansicht, dass es sich bei den Wegen zwischen den Verbindungsbauten nicht um Interessentenwege handeln kann, da diese keinesfalls nur von einigen wenigen Liegenschaftsbesitzern und -bewohnern, sondern von allen Besucherinnen und Besuchern des Einkaufszentrums frequentiert werden. Auf Antrag der Volksanwaltschaft, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnungen zu den umstrittenen Interessentenwegen als gesetzwidrig auf. Auf die Frage, ob es sich bei den Verbindungsbauten um Gebäude handelt, ging der Gerichtshof in seiner Entscheidung nicht ein.
Geplante Einzelstandortverordnung
Um den Bau der SCS rechtlich auf gesicherte Beine zu stellen, beantragte die Gemeinde darüber hinaus im Jahr 2016 die Erlassung einer Einzelstandortverordnung. Zusammengefasst könnten dadurch ungeachtet der sonstigen Raumordnungsbestimmungen, alle Flächen als ein Einkaufszentrum ausgewiesen und somit als Verkaufsfläche genutzt werden. Dies ergäbe eine Gesamtverkaufsfläche von fast 77.500 m². Damit würde jedoch die derzeit vorgesehene Verkaufsfläche von 74.000 m² überschritten werden.