Volksanwalt Walter Rosenkranz beantwortete Fragen zur Corona-Krise

11. April 2020

Vorgehen der Polizei bei Verstößen gegen Corona-Maßnahmen

Ob einzelne Strafen tatsächlich überschießend erfolgt seien, könne die Volksanwaltschaft nicht pauschal beantworten, so Volksanwalt Rosenkranz auf die Frage von Peter Resetarits. Bei Beschwerden müsse zunächst auch die Sicht der Polizei über den Ablauf der Amtshandlung erfragt werden. Grundsätzlich müsse die Polizei derzeit vermehrt Streifungen durchführen, eine solche Sichtbarkeit der Polizei sei positiv.

Wenn aber etwa ein Bürger auf einer Parkbank sitzt, ein Getränk trinkt und vielleicht zu einem Sitznachbarn den vorgeschriebenen Mindestabstand von einem Meter nicht genau einhält, wäre nach Ansicht von Volksanwalt Rosenkranz zunächst eine Abmahnung angebracht. Laut Polizei werde auch nur dann gestraft, wenn die Betroffenen den Dialog verweigerten.

Dass der Einkauf von Schulheften, auch wenn diese nicht lebensnotwendig seien, in der Steiermark bestraft worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da einerseits eine Taschenkontrolle – wie in diesem Fall offenbar geschehen – ohne gesetzliche Ermächtigung nicht vorgesehen sei und andererseits Eltern derzeit auch angehalten seien, ihre Kinder bei den Schulaufgaben, die derzeit gänzlich zu Hause zu erledigen sind, zu unterstützen.

Volksanwalt Rosenkranz kündigte an, die grundsätzlichen Vorgaben an die Polizei beim Bundesministerium für Inneres zu hinterfragen.

Besuchsmöglichkeit bei Fernbeziehungen

Hier gebe es derzeit leider keine allgemeine Erleichterung für Partnerinnen und Partner mit jeweils eigenem Wohnsitz – weder bei Partnerschaften, die über die Grenzen hinweg bestehen, noch bei solchen über Bundesländergrenzen hinweg oder auch nur in derselben Stadt. Ausnahmen seien in der aktuellen Verordnung nicht vorgesehen. Sollte eine Partnerin bzw. ein Partner grenzüberschreitend den anderen besuchen, so müsste sich der bzw. die Besuchende in eine freiwillige 14-tägige Quarantäne begeben. Volksanwalt Rosenkranz hielt fest, dass neben der klassischen Ehe längst andere Formen der Partnerschaft ohne Trauschein bestehen und in das Privat- und Familienleben dieser Menschen massiv eingegriffen werde. Er regte daher an, eine Lösung für diese Menschen zu finden.

Zulässigkeit von Waldarbeiten

Volksanwalt Rosenkranz verweist – wie in jedem Bereich – auf den Schutzzweck der Norm „Verhinderung von Ansteckungen“. Bei alleine im Wald durchgeführten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten besteht keine Ansteckungsmöglichkeit, daher seien diese Tätigkeiten auch erlaubt. Sollten mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt sein, so sei jedenfalls der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.

Schulgeldleistungen an Privatschulen

Das Bildungsministerium empfiehlt auf seiner Webseite den Eltern, sich mit der Schulleitung der Privatschule ins Einvernehmen zu setzen. Schulerhalter verweisen teils darauf, dass mit dem Schulgeld die Schulinfrastruktur finanziert werde.

Bei konfessionellen Privatschulen, wo die Lehrkräfte durch den Staat bezahlt würden, sei eine unkomplizierte Einigung eher vorstellbar. Bei Schulen in freier Trägerschaft, die auch die Lehrkräfte selbst bezahlen müssten, seien zwar Eltern mitunter im Recht, wenn sie für eine nicht erhaltene Leistung (Unterricht) nichts oder weniger bezahlten. Es bestehe aber die Gefahr, dass nach Beendigung der Corona-Maßnahmen der Unterricht an der Schule nicht mehr stattfinden könne, da die Schule nicht mehr zahlungsfähig sei.

Gemeinnützige Vereine als Betreiber von Betreuungseinrichtungen für Kinder könnten sich nicht an den Härtefallfonds wenden, da sie nicht gewinnorientiert und somit auch keine Unternehmen seien. Ihnen rät Volksanwalt Walter Rosenkranz, sich an das Ministerium bzw. bei Kindergärten an die jeweilige Landesregierung zu wenden.

Studiengebühren und Gestaltung von Prüfungen

Volksanwalt Rosenkranz verweist auf die aktuelle Rechtslage: Im Rahmen des im Parlament beschlossenen 3. COVID-19-Gesetzes sehe das COVID-19-Hochschulgesetz die Möglichkeit vor, dass der Bildungsminister eine Verordnung erlässt, mit der die Einhebung der Studiengebühren im laufenden Semester ausgesetzt werde. Der Minister habe seine Absicht, dies zu tun, bereits artikuliert.

Im Sinne der Hochschulautonomie bleibe es den Universitäten überlassen, wie sie Prüfungsanforderungen gestalten. Dass Prüfungen versäumt werden, verschoben werden oder mit anderen Prüfungsterminen zusammenfallen, sei keine Erscheinung der Corona-Krise. Das Management derartiger Maßnahmen liege üblicherweise in der Autonomie der Hochschulen, aber auch hier hat der Bundesminister die Möglichkeit, eine Regelung durch Verordnung vorzusehen.

Richtlinien dafür, dass Prüfungen digital abgehalten werden können, bestünden für manche Universitäten bereits. Das von vielen Seiten geforderte „neutrale Semester“ sollte jedenfalls nicht dazu führen, dass beispielsweise Studienbeihilfen verloren gingen. Wirtschaftliche Nachteile sollten daher jedenfalls abgefangen werden, so Volksanwalt Rosenkranz.