Volksanwältin Schwetz kritisiert doppelte Vorschreibung der Hundeabgabe in alter und neuer Wohnsitzgemeinde

22. März 2025

Eine Niederösterreicherin übersiedelte von der Marktgemeinde Leobendorf im Bezirk Korneuburg in die Marktgemeinde Gramatneusiedl im Bezirk Bruck an der Leitha und meldete ihren Wohnsitz um. Auch ihre beiden Hunde meldete sie in der neuen Gemeinde an und bezahlte deswegen 2023 zweimal, einmal im Jänner in ihrer bisherigen Wohnsitzgemeinde Leobendorf und einmal, nach ihrem Umzug, im Juni in der neuen Wohnsitzgemeinde Gramatneusiedl die Hundeabgabe. Die Frau war jedoch bass erstaunt, als sie auch 2024 immer noch die Hundeabgabe von ihrer alten Wohnsitzgemeinde vorgeschrieben bekam. Sowohl 2023 als auch 2024 zahlte sie schließlich den doppelten Hundeabgabenbetrag. Warum es zu der neuerlichen Vorschreibung gekommen war, konnte sie sich nicht erklären, da die Abgabepflicht an die Hundehaltereigenschaft in der jeweiligen Gemeinde gebunden sei und sie ihren Wohnsitz schon 2023 ordnungsgemäß umgemeldet hätte. Mehrere Versuche, mit der Bürgermeisterin von Leobendorf ein Gespräch zu führen, blieben fruchtlos, weswegen sich die Frau an die Volksanwaltschaft wandte.

Die Marktgemeinde Leobendorf zeigte sich nicht kulant, sondern berief sich auf das niederösterreichische Hundeabgabengesetz, demzufolge die Vorschreibung der Hundeabgabe erst mit der schriftlichen Abmeldung der Hunde enden würde; dies hätte die Frau erst im Lauf des Jahres 2024 getan. Da es sich allerdings um eine Jahresabgabe handle, habe mit 1. Jänner auch wieder der Abgabeanspruch der Gemeinde bestanden. Auch könne die Gemeinde nicht über ein zentrales Melderegister wissen, wer Hundehalter sei.

Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung ergänzte, dass Hunde bei einer Änderung der Wohnsitzmeldung des Halters oder der Halterin nicht automatisch mit abgemeldet würden, da es auch der Fall sein könne, dass der Hundehalter seinen Wohnsitz ändere, der Hund jedoch nicht. In Stockerau, wo die Frau vor Leobendorf gewohnt hatte, reichte eine Änderung ihres Wohnsitzes jedenfalls aus und die Abmeldung der Hunde war nicht erforderlich.

Volksanwältin Elisabeth Schwetz bezeichnete Gemeinden in der Sendung als „erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger“. Letztere müssten sich darauf verlassen können, dass ihre Gemeinde lösungsorientiert handle. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde das jedoch vermissen lassen. Außer dem niederösterreichischen Hundeabgabengesetz sei nämlich auch noch die Bundesabgabenordnung anzuwenden: „Hier hätte sich die Gemeinde bei der Beurteilung der Hundehaltereigenschaft mehr an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren müssen. Die Vorschreibung der Hundeabgabe 2024 in Leobendorf ist nach Auffassung der Volksanwaltschaft ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Außerdem hat die Gemeinde abgabenpflichtige Fälle zu erforschen“, so Volksanwältin Schwetz. Dies sei in einer kleinen Gemeinde durchaus machbar, überhaupt, wenn sich die betreffende Person sogar selber in der Angelegenheit an die Gemeinde wende. Die Gemeinde müsse der Frau die zu Unrecht verlangte Hundeabgabe zurückbezahlen. Die Volksanwaltschaft werde an dem Fall dranbleiben.


Nachgefragt: Entschärfung einer für Schulkinder gefährlichen Landesstraße im Ortsgebiet

Bewohnerinnen einer kleinen steirischen Gemeinde hatten sich bei der Volksanwaltschaft beschwert, weil ihre Ortschaft von einer stark frequentierten Landesstraße durchquert werde, auf der eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig sei, es aber keine Gehwege oder andere Schutzeinrichtungen gebe. Der Fall wurde in „Bürgeranwalt“ erstmals im April 2024 diskutiert. Kinder müssten ihren Schulweg entlang des Straßenrands zurücklegen, dies sei unzumutbar. Auch schwere Unfälle hätte es im Einzugsgebiet der Gemeinde an der Landstraße schon gegeben. Die Anrainerinnen und Anrainer wünschten sich an der Gefahrenstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und einen Gehsteig. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sah indessen keinen Anlass für eine Tempobeschränkung, schließlich habe es in den letzten fünfzig Jahren dort keine Verkehrstoten gegeben.

Die Volksanwaltschaft kritisierte, dass diese Argumentation nicht für die Zukunft gelten könne. In den letzten 50 Jahren habe sich sicherlich auch das Verkehrsvolumen geändert. Volksanwältin Elisabeth Schwetz zitierte in „Nachgefragt“ aus einem Bericht der Polizei Hitzendorf, wonach der Schulweg an besagter Landstraße ein gewisses Gefahrenpotenzial aufweise. Es könne nicht das Ziel sein, abzuwarten bis tatsächlich signifikant viele Unfälle an der Landstraße passierten. „Dass der Bürgermeister eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben hat, war ein erster guter Schritt. Leider scheitert es nun an den Kosten. Hier müssen sich alle Beteiligten an einen Tisch setzen und gemeinsam eine Lösung finden“, so Volksanwältin Schwetz. Einzelne Anrainerinnen und Anrainer seien sogar bereit, Grundstücksteile für eine Gehsteigserrichtung kostenlos abzutreten.