Volksanwältin Schwetz: Rückvergütung des Wiener Parkpickerls auf falsches Konto
Herr K. aus Wien-Donaustadt wollte seinem Vater helfen, dessen Parkpickerl zurückzugeben, nachdem dieser auch sein Auto schon abgemeldet hatte. Herr K. beantragte daher online die Rückerstattung, gab alle Daten inklusive dem Kfz-Kennzeichen seines Vaters an und schrieb in das Feld „Vorname“ versehentlich seinen eigenen Namen. Die Stadt Wien vergütete daraufhin nicht das Parkpickerl des Vaters, sondern das des Sohnes. Sie begründete dies mit einem Telefonat des zuständigen Sachbearbeiters, welches dieser mit Herrn K. geführt und in einem Aktenvermerk festgehalten hätte, und stellte Herrn K. eine Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro in Rechnung. Herr K. bestritt jedoch, je in dieser Angelegenheit mit einem Sachbearbeiter telefoniert zu haben, und beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft.
Die Volksanwaltschaft wandte sich an den Wiener Bürgermeister und ersuchte diesen um eine Stellungnahme, auf welcher gesetzlichen Grundlage der erwähnte Sachbearbeiter vorgegangen wäre; die Bundesabgabenordnung (BAO) sehe für die Änderung von Vorbringen nämlich nur die schriftliche Form vor. Auch einen Nachweis, wann genau das besagte Telefonat geführt worden sei, sollte die Stadt Wien schicken.
Die Stadt Wien berief sich in ihrer Vorgehensweise auf das Allgemeine Verwaltungsgesetz (AVG). Diese sei kundenfreundlich gewesen, da sich im Falle einer schriftlichen Aufforderung an Herrn K. die Rücküberweisung zu seinem Nachteil verschoben hätte.
Die Volksanwaltschaft stellte fest, dass im Fall einer Rückerstattung der Parkometerabgabe jedenfalls die BAO anzuwenden sei. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sei das AVG auch nicht subsidiär anzuwenden. Außerdem hätte die Abgabenbehörde Stadt Wien von Herrn K. eine Vollmacht des Vaters verlangen müssen, was verabsäumt worden war. „Die Stadt Wien sagte der Volksanwaltschaft zu, Herrn K. die von ihm bezahlten 50,- Euro Bearbeitungsgebühr für die Korrektur des falsch rückerstatteten Parkpickerls zurückzuüberweisen und ihre Mitarbeiter, die im Bereich der Parkraumbewirtschaftung mit Abgabenangelegenheiten befasst sind, hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen der BAO zu schulen“, zeigte sich Volksanwältin Elisabeth Schwetz über den Ausgang zufrieden.