Vertragspartner und Haftung bei Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen, oft mit hohen Kosten für die Eltern verbunden, nehmen einen bedeutenden Platz im Unterrichtsbetrieb ein. Umso wichtiger ist es, dass die Organisation in sicheren rechtlichen Bahnen abläuft. Ein Fall zeigte, dass dies nicht immer so ist und daher eine unnötige Verwirrung bei den Eltern und Schülern entstehen kann.
Ein Vater eines Schülers wandte sich an die Volksanwaltschaft, weil er einen Verwaltungsmissstand im Zusammenhang mit der Anmeldung seines Sohnes für eine Sprachwoche vermutete. Nachdem die Eltern ihren Sohn für die Sprachwoche angemeldet hatten, erhielt der minderjährige Sohn eine direkt an ihn gerichtete Rechnung des Reiseveranstalters. Der Vater konnte nicht nachvollziehen, warum der Reiseveranstalter seinen Sohn als Vertragspartner betrachtete, schließlich hätten die Eltern nur ein Formular der Schule ausgefüllt und keinerlei Kontakt mit dem Reiseveranstalter gehabt.
Der Vater des Schülers fragte sich auch, ob die Schule gegenüber dem Reiseveranstalter den Eindruck erweckt haben könnte, dass die Familie direkter Vertragspartner des Veranstalters sein wollte. Falls ja, sei dies ohne Wissen und Willen der Eltern geschehen. Er sei davon ausgegangen, dass die Verträge über Unterkünfte etc. bei Schulveranstaltungen zwischen der Schule bzw. dem dahinterstehenden Schulerhalter und dem jeweiligen Dienstleister zustande kämen. Die Eltern müssten nur für den Kostenbeitrag aufkommen. Eine direkte Vertragspartnerschaft bzw. Haftung gegenüber dem Reiseveranstalter treffe sie jedoch nicht; umso weniger dürften aus seiner Sicht minderjährige Schüler Vertragspartner bzw. Haftende sein.
Das Bildungsministerium steht auf dem Standpunkt, dass Verträge für die Durchführung von Schulveranstaltungen gemäß Schulunterrichtsgesetz zwischen dem Vertragspartner, also dem Schulreiseveranstalter, und dem Schüler bzw. bei Minderjährigen den Obsorgeberechtigten abgeschlossen würden. Die Lehrkraft sei auf Grund des Gesetzes zum Abschluss von Verträgen mit Wirkung für die Schüler auch nach der Judikatur des OGH berechtigt. Die Forderung des Reisveranstalters gegen den Schüler bzw. dessen Eltern besteht nach Meinung des Bildungsministeriums somit zu Recht.
Hinsichtlich des Vertragsabschlusses über Transport und Unterkunft empfahl die Volksanwaltschaft dem Bildungsministerium, für die Schulen eine aufklärende Information über die korrekte (vertrags-)rechtliche Abwicklung von Schulveranstaltungen zu erstellen, um Rechtssicherheit zu schaffen, was das Bildungsministerium jedoch ablehnte. „Das ist völlig unverständlich, da die Schulen diese wichtigen Information ohne großen Aufwand etwa in Form eines Flyers geben könnten“, hält Volksanwalt Walter Rosenkranz abschließend kritisch fest.