Verspätete Auszahlung der Jubiläumszuwendung

30. März 2024

Eine Lehrerin, die an einem Wiener Gymnasium unterrichtete, wandte sich mit einer Beschwerde über die Bildungsdirektion Wien an Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz. Nach vierzig Dienstjahren habe ihr die Bildungsdirektion im Juli 2022 nicht das ihr zustehende Jubiläumsgeld in Höhe von vier Monatsbezügen ausbezahlt. Zwischen 2022 und 2023 seien die Lehrergehälter außerdem um zehn Prozent erhöht worden. Dennoch habe man das schließlich nach Einschaltung der Volksanwaltschaft doch noch ausbezahlte Jubiläumsgeld auf Basis der Gehälter vor der Gehaltserhöhung berechnet, was zu einem Verlust von rund zehn Prozent beigetragen habe. E-Mails, eingeschriebene Briefe und Telefonate habe die Bildungsdirektion monatelang nicht beantwortet. Ähnliche Probleme gebe es nicht nur bei der Auszahlung von Jubiläumsgeldern, sondern auch Prüfungsgeldern, Gehältern von Junglehrkräften und anderen.

Der Wiener Bildungsdirektor erklärte, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) Österreich bereits öfters wegen rechtswidriger Berechnungen von Vordienstzeiten verurteilt hätte. Die rechtliche Grundlage für die Auszahlung des Jubiläumsgeldes sei damit weggefallen. Selbst die Eingabemaske dafür sei vom Bund gesperrt worden. Die Verzögerung liege an einem Personalmangel, auch gebe es keine gesetzliche Grundlage für eine Kompensationszahlung für die lange Wartezeit. Die Bildungsdirektion könne aufgrund des Rückstaus eine Auszahlung des Jubiläumsgeldes zum Fälligkeitsdatum auch aktuell nicht garantieren.

Volksanwalt Walter Rosenkranz kritisierte in der Sendung die Kommunikation zwischen der Bildungsdirektion und der Lehrerin. Außerdem müsse die Bildungsdirektion – wie jede Behörde – vorausschauend planen, welche Zahlungen an die Bediensteten zu leisten seien. Bei Jubiläumszahlungen sei bereits zu Jahresbeginn bekannt, wie viele Personen im Laufe eines Jahres Anspruch hätten. Auch Gehälter könnten nicht mit Hinweis auf Personalmangel verspätet ausbezahlt werden. Die nach Mitteilung der Bildungsdirektion zusätzliche Aufnahme eines Verwaltungspraktikanten werde das Problem voraussichtlich nicht beheben.    
Die Begründung des Bildungsdirektors, dass die EuGH-Entscheidung mit schuld an der verzögerten Auszahlung gewesen sei, ließ Volksanwalt Rosenkranz nicht gelten, stamme doch die EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2023 und der Anspruch auf das Jubiläumsgeld aus dem Jahr 2022. Zur nicht erfolgten Inflationsabgeltung empfahl Rosenkranz den Personalvertretungen, sich dafür einzusetzen, käme doch eine solche den Verzugszinsen bei einer Rechnung gleich.

 

Nachgefragt: Falscher Adressat für Vorschreibung von Müllgebühren

Eine St. Pöltnerin hatte sich bei Volksanwalt Walter Rosenkranz über die Kostenaufteilung der Müllgebühr beschwert. Eigentümer und Abgabenschuldner sei laut Nutzungsvertrag die Wohnungsgenossenschaft. Die Frau verlangte, dass die Stadt St. Pölten die Müllgebühren wie bisher der Wohnungsgenossenschaft und nicht direkt den Mieterinnen und Mietern verrechnet. Die Stadt habe ihr vier unkorrekte Abrechnungen zugeschickt. Sie machte geltend, dass der neue Abrechnungsmodus für ihre Müllgebühren rechtlich nicht korrekt sei.

Die Stadt St. Pölten argumentierte, dass der Verpflichtungsbescheid zur Müllentsorgung sowohl gegenüber dem Grundstückseigentümer als auch gegenüber dem Nutzungsberechtigten erlassen werden könne. Die Volksanwaltschaft vertrat hingegen die Auffassung, dass der Abgabenbescheid des Magistrats nur an die Grundstückseigentümerin, also im vorliegenden Fall die Wohnungsgenossenschaft, ergehen dürfe.

Nach der Erstausstrahlung des Falls informierte der Magistrat der Stadt St. Pölten die Volksanwaltschaft, dass in der Vergangenheit erlassene Verpflichtungsbescheide außer Kraft treten und die laufenden Kosten wieder der Wohnungsgenossenschaft vorgeschrieben würden. Volksanwalt Rosenkranz nahm dies wohlwollend zur Kenntnis und wies darauf hin, dass die Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes (NÖ AWG 1992) diesbezüglich eindeutig seien. Der von der Volksanwaltschaft festgestellte Missstand wurde damit behoben.