Unterstützung für Heimkosten nach fast 10 Jahren rückgefordert
Im Juni 2006 verstarb die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in einem Wiener Pflegeheim. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlungen meldete der FSW auch die seinerzeit entstandenen Sozialhilfekosten als Forderung gegenüber der Verlassenschaft an.
In weiterer Folge ersuchte der Gatte der Beschwerdeführerin als Erbe mehrmals den FSW um Aufklärung hinsichtlich der endgültigen Höhe des Kostenersatzes.
Nur zwei Jahre nach dem Tod seiner Mutter verstarb auch der Gatte der Beschwerdeführerin. Eine Antwort des FSW auf seine zahlreichen schriftlichen Nachfragen erhielt er jedoch nicht. Desgleichen setzte der FSW auch keine weiteren Betreibungsschritte der bereits zur Verlassenschaft angemeldeten Forderung.
Im Juni 2015, also fast 10 Jahren nach dem Tod der Heimbewohnerin, langte bei der Beschwerdeführerin als Erbin nach ihrem Gatten plötzlich eine Vorschreibung des FSW über die noch offenen Sozialhilfekosten der Heimunterbringung in der Höhe von mehr als EUR 20.000,- ein.
Laut den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) verjährt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber den Erben erst nach zehn Jahren. Demgegenüber beträgt die Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche in fast allen anderen Bundesländern (darunter auch Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Steiermark, Salzburg und Tirol) drei bzw. maximal fünf Jahre.
Die Volksanwaltschaft sieht darin eine Benachteiligung der Erbinnen und Erben von Sozialhilfeempfängerinnen und –empfängern in Wien und hat angeregt, die Verjährungsfrist zu verkürzen.