Unterrichtsangebot für Mädchen mit Long-COVID

11. Mai 2024

Die Eltern eines Mädchens mit Long-COVID hatten sich mit einer Beschwerde an Volksanwalt Walter Rosenkranz gewandt: Seit zwei Jahren unterrichteten sie ihre Tochter, die dem Unterricht mangels Energie an manchen Tagen nicht folgen könne, zu Hause. Da die 11-Jährige die Volksschule jedoch bald abschließen würde und sich die Eltern außerstande sahen, das Mädchen weiterhin alleine zu Hause zu unterrichten, erhofften sie sich eine Lösung von der Bildungsdirektion Wien. Eine vorstellbare Möglichkeit wäre etwa Online-Unterricht für eine Kleingruppe von vier bis fünf Kindern.

Der Wiener Bildungsdirektor erklärte sich in der Sendung dazu bereit, eine Lösung für das Mädchen im Speziellen sowie für ähnlich gelagerte Fälle im Allgemeinen finden zu wollen. Eltern von Kindern mit besonderem Förderbedarf würden erst in solchen Situationen feststellen, dass sich Fälle außerhalb des genormten Schulalltags in einem rechtlichen Graubereich befänden. Hier gelte es auch, eine Rechtsgrundlage für den Förderbedarf zu schaffen. Die Bildungsdirektion werde prüfen, welche rechtlichen und inhaltlichen Möglichkeiten man anbieten könne.

Volksanwalt Walter Rosenkranz wies darauf hin, dass es sich bei dem Mädchen um keinen Einzelfall handle, sondern auch Kinder mit anderen chronischen Krankheiten keine adäquate Betreuung finden würden. Im St.-Anna-Kinderspital gebe es für krebskranke Kinder einen Hausunterricht. In Oberösterreich und Niederösterreich gewähre man Eltern, die Lehrer für den Hausunterricht beschäftigten, finanzielle Unterstützungen, die von den Betroffenen jedoch als zu gering empfunden würden. Für schulpflichtige Kinder, die ärztlich attestiert dem Schulunterricht nicht folgen könnten, habe die Bildungsdirektion bereits jetzt die Pflicht, die Eltern hinsichtlich möglicher Alternativen zu beraten.

 

Nachgefragt: Behobener Konflikt zwischen Barrierefreiheit und Denkmalschutz

Bei Museen in historischen Gebäuden gibt es oft Beschwerden, dass diese nicht barrierefrei zugänglich wären. Als Begründung dafür dient diesen oftmals der Denkmalschutz, der Lifteinbauten oder ähnliche Maßnahmen verhindern würde. Für die Erstausstrahlung des Themas bewerteten Testpersonen die Zugänge: Eine Beurteilung der Barrierefreiheit fiel beim Kunsthistorischen Museum (KHM) um eine Spur besser aus als beim Naturhistorischen Museum (NHM).

Fehlende Handläufe und schwer aufgehende Türen beim Haupteingang wurden mittlerweile ergänzt bzw. behoben. Volksanwalt Rosenkranz verwies auf die Behindertenrechtskonvention, laut der barrierefreie Zugänge verbindlich geschaffen werden müssen. Es handle sich um keine Kannbestimmung, sondern solle jeder Mensch, auch mit einer körperlichen Beeinträchtigung, ein selbstbestimmtes Leben führen können ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Um Barrierefreiheit und Denkmalschutz vereinen zu können, werde ein Lifteinbau eine kostspielige Lösung erfordern. Rosenkranz begrüßte indessen die Ankündigung, dass Maßnahmen der Barrierefreiheit auch seitens des Bundesdenkmalamtes berücksichtigt würden.