Unklare Kriterien für Uni-Zulassung

30. April 2015

Wegen einer besonderen Nahebeziehung zu Österreich sind bestimmte Gruppen auf Grundlage einer Personengruppenverordnung des Wissenschaftsministeriums vom Nachweis der besonderen Universitätsreife ausgenommen. Befreit sind demnach etwa die Kinder von Diplomatinnen und Diplomaten, Absolventinnen und Absolventen österreichischer Auslandsschulen, anerkannte Flüchtlinge und Personen, die wenigsten fünf Jahre vor der Antragstellung auf Studienzulassung den „Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen“ in Österreich hatten.

Ein ausländischer Staatsbürger wandte sich an die Volksanwaltschaft, da er von der Universität Wien nicht zum gewählten Studium zugelassen wurde, obwohl er bereits länger als fünf Jahre in Österreich lebte und hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Im Zuge des vom zuständigen Volksanwalt Dr. Fichtenbauer eingeleiteten Prüfverfahrens zeigte sich, dass die Universität Wien den Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschließlich anhand der Kriterien des ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich und der durchgängigen Sozialversicherung vor der Antragstellung auf Zulassung beurteilte. Diese Kriterien waren aber aus Sicht der Volksanwaltschaft zu eng gefasst und entsprachen auch nicht einer Bezug habenden Empfehlung des Wissenschaftsministeriums.

Die Verweigerung der Zulassung war im konkreten Fall letztlich nicht zu beanstanden. Die Volksanwaltschaft konnte aber eine Änderung und mehr Transparenz in der Praxis der Universität Wien erreichen. Neben der Meldebestätigung über mindestens 5 Jahre und allfälligen Belegen über die Bestreitung des Lebensunterhalts wird nunmehr für die Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen auch das Lebensumfeld der Betroffenen (z.B. Studienerfolg in bereits betriebenen Studien, familiäre Bindungen etc.) auf Grundlage eines von der Universität Wien erstellten Kriterienkatalogs herangezogen.