Umstrittene Privatzimmervermietung

3. Dezember 2016

Die Haus- Wohnungs- und Zimmervermietung via Internet boomt. Immer wieder stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen man vermieten darf. Ein Ehepaar aus Obertraun im Salzkammergut kritisiert in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise des Nachbarn und hat sich Hilfe suchend an die Volksanwaltschaft gewandt.

Der Eigentümer des Nachbarhauses vermietet Appartements und wirbt dafür auf einer tschechischen Website wie folgt: „Wir heißen alle, die ihre Freizeit bei uns verbringen und eine angemessene Unterkunft suchen, (...) willkommen.“ Die Zimmer seien einfach eingerichtet, dafür aber günstig. Dadurch sei die Nachfrage beim Nachbarn groß. Vor allem in den Nachtstunden sei das Ehepaar daher mit dem Lärm der anreisenden Gäste konfrontiert. Besonders kritisiert wird allerdings, dass der Eigentümer selber nie anwesend wäre und das Haus auch oftmals komplett vermietet.

Volksanwältin Dr. Brinek verweist darauf, dass für eine „Privatzimmervermietung“ nach dem oberösterreichischen Tourismusgesetz ein gemeinsamer Hausstand bestehend aus Vermieter und den jeweiligen Gästen Voraussetzung ist. Eine gewerberechtliche Nutzung widerspräche der Widmung „Dorfgebiet“.

Der Bürgermeister beharrt jedoch darauf, dass die Vermietung legal sei. Eine Bekannte des Vermieters würde dort nach dem Rechten sehen und wohnen.

Die Volksanwaltschaft vertritt jedoch die Meinung, dass kein gemeinsamer Hausstand vorliegt. Der Bürgermeister habe bei seinen Ermittlungen, und die Aufsichtsbehörde bei ihrer Überprüfung einen wesentlichen Punkt übersehen. Es gehe nicht um die Bekannte des Vermieters, sondern um diesen selbst. Wohnt dieser nicht im vermieteten Einfamilienhaus, so ist das Tourismusgesetz nicht anwendbar. Folglich müssten gewerberechtliche Bestimmungen herangezogen werden, was dann allerdings wieder im Widerspruch zu der Flächenwidmung stehen würde.

Die Volksanwältin verlangt daher ein erneutes genaues Ermittlungsverfahren seitens der Gemeinde.

 

Nachgefragt: Rollläden bei „Hitlerbauten“

Die sogenannten „Führersiedlungen“ in Linz, die teilweise unter Denkmalschutz stehen, werden laufend saniert. In jenem Teil der Siedlungen, die unter Denkmalschutz stehen, wurde jedoch das Wiederanbringen von vor der Sanierung montierten Alu-Außenrollläden durch das Bundesdenkmalamt (BDA) untersagt. Bereits vor einem Jahr wandten sich die Bewohner Hilfe suchend an die Volksanwaltschaft, da sie ihre Rollläden, die als Sicht-, Hitze- und Einbruchsschutz gedient hätten, nicht mehr verwenden durften.

Inzwischen hat die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH (GWG) einen Antrag auf Wiederanbringung der Alu-Rollläden der Bewohner gestellt. Das BDA bewilligte die Anträge.

Die bereits vorhandenen Rollläden dürfen nun bestehen bleiben bis sie ihr Ausdienen gefunden haben.